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BGH · XII ZB 115/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 115/02

August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Der Antrag, dem Antragsteller zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO). Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Entscheidung zur Prozeßkostenhilfe), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtsmittelübrigZBBeschlußZPOProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 115/02
BESCHLUSS
21. August 2002 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Vezina
 beschlossen:
Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 2002 (18 WF 88/02) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, dem Antragsteller zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).
Gründe:
Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Entscheidung zur Prozeßkostenhilfe), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zu dem Oberlandesgericht vor, die im Falle der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe ohnehin gegeben ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-
richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO).
Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte.
Hahne	Gerber	Weber-Monecke
 Wagenitz
Vezina