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BGH · XII ZB 113/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 113/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 30. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. 1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4. Mit Recht hat das Oberlandesgericht es für die Wirksamkeit der Zustellung als unbeachtlich angesehen, daß auf der zugegangenen Urteilsausfertigung die Namen der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten markiert waren. Geschäftsstelle sollte den Prozeßbevollmächtigten der Parteien je eine Ausfertigung des Urteils zu dem Zwecke der Zustellung zugeleitet werden. Die Nichtbeachtung der markierten Anschriften ist bei einer Zustellung nach § 212a ZPO für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung (vgl. 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) versagt. April 1990 als Zeitpunkt der Zustellung des Urteils den "5. Als erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der einen schriftlichen Rechtsmittelauftrag erteilte, traf ihn eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, wann das Urteil zugestellt worden war (Senatsbeschluß vom 26. Bei sorgfältiger Prüfung hätte Rechtsanwalt G.erkennen müssen, daß die Zustellung des Urteils bereits vor dem 5.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
AusfertigungZBZustellungBeschlußZPOKlägerProzeßbevollmächtigtenUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 113/90
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Horst
Paul-Kl
f-Straße #, H|
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Renate
Istraße
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
* Berichtigt durch Beschluß vom 10. April 1991
s/
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 30. Januar 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 1990 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 6.446,44 DM.
Gründe:
1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4. April 1990 wirksam war. Sie hatte zur Folge, daß die Berufungsfrist am 4. Mai 1990 ablief. Die am 7. Mai 1990 eingelegte Berufung ist daher verspätet.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht es für die Wirksamkeit der Zustellung als unbeachtlich angesehen, daß auf der zugegangenen Urteilsausfertigung die Namen der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten markiert waren. Nach dem Willen der
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Geschäftsstelle sollte den Prozeßbevollmächtigten der Parteien je eine Ausfertigung des Urteils zu dem Zwecke der Zustellung zugeleitet werden. Dies ist geschehen. Die Nichtbeachtung der markierten Anschriften ist bei einer Zustellung nach § 212a ZPO für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung (vgl. BGHZ 30, 335, 337).
Der Hinweis der sofortigen Beschwerde, die zugestellten Ausfertigungen könnten sich durch irgendwelche Fehler oder Versehen inhaltlich voneinander unterscheiden, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Solche - ungewollten -Abweichungen ließen die Absicht der Geschäftsstelle unberührt, jeder Partei eine beliebige Ausfertigung zuzustellen.
2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) versagt.
Die Fristversäumung beruhte darauf, daß Rechtsanwalt G. in seinem Schreiben vom 18. April 1990 als Zeitpunkt der Zustellung des Urteils den "5. April 1990" angab. Als erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der einen schriftlichen Rechtsmittelauftrag erteilte, traf ihn eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, wann das Urteil zugestellt worden war (Senatsbeschluß vom 26. November 1986 - IVb ZB 115/86 - NJW 1987, 1334 = VersR 1987, 563 = MDR 1987, 483 -BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 2 m.w.N.). Dieser Verpflichtung kam Rechtsanwalt G. nicht mit der gebotenen Sorgfalt nach, als er sich hinsichtlich des ZustellungsZeitpunktes auf das Datum des EingangsStempels auf der in seiner
 Akte befindlichen Urteilsausfertigung verließ. Denn dieses Datum brauchte aus verschiedenen Gründen mit dem Zustellungsdatum nicht identisch zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1985 - I ZR 171/85 - JZ 1986, 406, 407; vom 22. Mai 1984 - VI ZR 49/84 - VersR 1984, 761, 762; vom 12. März 1969 - IV ZB 3/69 - NJW 1969, 1297, 1298). Bei sorgfältiger Prüfung hätte Rechtsanwalt G. erkennen müssen, daß die Zustellung des Urteils bereits vor dem 5. April 1990 erfolgt war. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Lohmann
 Knauber