- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und den Versorgungsausgleich durch Beschluß vom 14. Juni 1983 dahin geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 397,50 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen hat. Juni 1987 hat der Bea£HiHBHHiHB^ere^n des DmB Bankund Bankiergewerbes (BW) beim Amtsgericht beantragt, gemäß Art. 4SI VAwMG die Ausgangsentscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abzuändern, daß die bei ihm bestehende Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gemäß §§ 3b, 3c VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogen wird. Darauf hat das Gericht seine Entscheidung dahin geändert, daß es nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Rentenkonto der Ehefrau weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 49,20 DM übertragen und den Ehemann zusätzlich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verpflichtet hat, zur Begründung von Anwartschaften in Höhe von monatlich 33,37 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Betrag von 6.161,38 DM einzuzahlen. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, das Amtsgericht habe zu Unrecht neben Anrechten beim BW auch solche bei der DSK-Bank berücksichtigt, und ferner, daß er zur Zahlung nicht in der Lage sei. Das Oberlandesgericht hat nur die Übertragung weiterer Anwartschaften von monatlich 49,20 DM bestätigt, die Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragsentrichtung aber aufgehoben und "wegen des übrigen Ausgleichs-betrages" den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mangels einer Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG mit der Beschwerde nicht geltend machen, hinsichtlich eines bei ihm bestehenden Anrechts sei § 3b VAHRG falsch gehandhabt worden (Senatsbeschlüsse vom 18. Danach ist das Rechtsmittel des BW zu verwerfen; er will damit erreichen, daß eine vom Amtsgericht angeordnete Beitragsentrichtung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu dem Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts teilweise aufrechterhalten bleibt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 113/88 in der Familiensache Helmut M , 4BHstraße Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Birgit M geb. S||^^|weg (f, Gröbenzell, Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt | HHMtraße Q, Stfl Weitere Beteiligte: |anst Vers.-Nr.: Beschwerdeführer: Bankund Bankier- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 18. September 1991 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 1988 wird auf Kosten des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 1.000 DM Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und den Versorgungsausgleich durch Beschluß vom 14. Juni 1983 dahin geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 397,50 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen hat. Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung hat es dem schuldrechtlichen Ausgleich Vorbehalten. Am 22. Juni 1987 hat der Bea£HiHBHHiHB^ere^n des DmB Bankund Bankiergewerbes (BW) beim Amtsgericht beantragt, gemäß Art. 4SI VAwMG die Ausgangsentscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abzuändern, daß die bei ihm bestehende Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gemäß §§ 3b, 3c VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogen wird. Darauf hat das Gericht seine Entscheidung dahin geändert, daß es nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Rentenkonto der Ehefrau weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 49,20 DM übertragen und den Ehemann zusätzlich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verpflichtet hat, zur Begründung von Anwartschaften in Höhe von monatlich 33,37 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Betrag von 6.161,38 DM einzuzahlen. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, das Amtsgericht habe zu Unrecht neben Anrechten beim BW auch solche bei der DSK-Bank berücksichtigt, und ferner, daß er zur Zahlung nicht in der Lage sei. Das Oberlandesgericht hat nur die Übertragung weiterer Anwartschaften von monatlich 49,20 DM bestätigt, die Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragsentrichtung aber aufgehoben und "wegen des übrigen Ausgleichs-betrages" den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Der BW rügt mit der weiteren Beschwerde, daß die Beschwerde des Ehemannes unzulässig sei, soweit er die Anordnung einer Beitragszahlung zur Begründung einer Anwartschaft der Ehefrau in Höhe von monatlich 14,97 DM angegriffen habe. Der Ehemann habe sich nämlich gegen eine Bei- j/s tragsZahlung erst nach Ablauf der Frist zur Begründung seines Rechtsmittels gewandt. II. Die weitere Beschwerde des BW ist unzulässig, weil er nicht beschwerdebefugt ist. Sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3a VAHRG, das er hierfür ins Feld führt, reicht nicht aus. Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mangels einer Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG mit der Beschwerde nicht geltend machen, hinsichtlich eines bei ihm bestehenden Anrechts sei § 3b VAHRG falsch gehandhabt worden (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 -FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 858 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175). Das gilt in gleicher Weise für die weitere Beschwerde. Vorliegend handelt es sich zwar um das Sonderverfahren nach Art. 4 § 1 VAwMG, für das solche Versorgungsträger antragsberechtigt sind (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 -FamRZ 1989, 602 = NJW 1989, 1860). Auch für dieses Verfahren hat der Senat deren Beschwerdebefugnis aber bereits verneint (Beschluß vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 -FamRZ 1991, 678). Sie ergibt sich nicht etwa aus § 20 Abs. 2 FGG, sondern ist auch hier nicht anders zu beurtei- 5 len als im Erstverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Danach ist das Rechtsmittel des BW zu verwerfen; er will damit erreichen, daß eine vom Amtsgericht angeordnete Beitragsentrichtung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu dem Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts teilweise aufrechterhalten bleibt. Dazu ist er gemäß § 20 Abs. 1 FGG nicht befugt. Lohmann Portmann Blumenröhr Zysk Nonnenkamp