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BGH · 11 UF 183/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 UF 183/01

Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 519b Abs. 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 569 Abs. 2 S. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, da die Berufung weder durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt noch innerhalb der Frist des §516 ZPO beim Oberlandesgericht eingelegt worden ist und der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts auch nicht beschwert wird.

Zitierte Normen: § 569 ZPO
BerufungHahnFuchsOberlandesgerichtBlumenrohrZPOWagenitzKläger

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Gerber,
 Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats -	3. Senat für Familiensachen - des
 Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. April 2001 - 11 UF 183/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert beträgt 500 DM.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 519b Abs. 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 569 Abs. 2 S. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, da die Berufung weder durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt noch innerhalb der Frist des §516 ZPO beim Oberlandesgericht eingelegt worden ist und der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts auch nicht beschwert wird.
Blumenrohr
 Wagenitz
Hahne
 Fuchs
Gerber