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BGH · XII ZB 112/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 112/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 16. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg; daher ist das Prozeßkostenhilfegesuch abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluß, durch den ein Oberlandesgericht die Ablehnung eines Familienrichters (des Amtsgerichts) für unbegründet erklärt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist gemäß § 567 Abs.4 Satz 1 ZPO n.F. eine Beschwerde nicht statthaft (Senatsbeschluß vom 17. Ill Nr. 1 Maßgabe b Abs. 1 tritt an die Stelle des Amtsgerichts das Kreisgericht und Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts vom 12.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
AmtsgerichtsZPOIllStraßeZBBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 112/91
in der Familiensache
 geb. W|
traße
 bei
Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr. MIHI ~
gegen
 Gert G ^■HülMMI <
Weimar,
 Straße
bei Sei
 Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt Straße |, We|
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 16. Oktober 1991
beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg; daher ist das Prozeßkostenhilfegesuch abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).
Gegen den Beschluß, durch den ein Oberlandesgericht die Ablehnung eines Familienrichters (des Amtsgerichts) für unbegründet erklärt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F. eine Beschwerde nicht statthaft (Senatsbeschluß vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 -FamRZ 1986, 1197 zu § 567 Abs. 3 ZPO a.F.). Nach der Gleichstellungsklausel in Anlage I zu dem Einigungsvertrag, Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1 Maßgabe b Abs. 1 tritt an die Stelle des Amtsgerichts das Kreisgericht und
3
an die Stelle des Oberlandesgerichts das Bezirksgericht. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts vom 12. Juni 1991 ist daher eine Beschwerde nicht statthaft.
Lohmann	Portmann