Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 16. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg; daher ist das Prozeßkostenhilfegesuch abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluß, durch den ein Oberlandesgericht die Ablehnung eines Familienrichters (des Amtsgerichts) für unbegründet erklärt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist gemäß § 567 Abs.4 Satz 1 ZPO n.F. eine Beschwerde nicht statthaft (Senatsbeschluß vom 17. Ill Nr. 1 Maßgabe b Abs. 1 tritt an die Stelle des Amtsgerichts das Kreisgericht und Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 112/91 in der Familiensache geb. W| traße bei Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. MIHI ~ gegen Gert G ^■HülMMI < Weimar, Straße bei Sei Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt Straße |, We| Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 16. Oktober 1991 beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg; daher ist das Prozeßkostenhilfegesuch abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluß, durch den ein Oberlandesgericht die Ablehnung eines Familienrichters (des Amtsgerichts) für unbegründet erklärt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F. eine Beschwerde nicht statthaft (Senatsbeschluß vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 -FamRZ 1986, 1197 zu § 567 Abs. 3 ZPO a.F.). Nach der Gleichstellungsklausel in Anlage I zu dem Einigungsvertrag, Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1 Maßgabe b Abs. 1 tritt an die Stelle des Amtsgerichts das Kreisgericht und 3 an die Stelle des Oberlandesgerichts das Bezirksgericht. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts vom 12. Juni 1991 ist daher eine Beschwerde nicht statthaft. Lohmann Portmann