* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 110/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 110/91

Auf die weitere Beschwerde der Landesärztekammer Hessen wird der Beschluß des 3. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragsteller) bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (LÄK) auf dem Rentenkonto der Ehe- frau (Antragsgegnerin) bei der Landesversicherungsanstalt Hessen monatliche Anwartschaften in Höhe von 362,32 DM begründet werden. Es ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau in der Ehezeit monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 18,50 DM erworben hat, während das Anrecht des Ehemannes bei der LÄK gemäß § 1587b Abs. 5 BGB mit monatlich 743,15 DM zu bewerten sei. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich haben der Ehemann und die LÄK Beschwerde eingelegt, mit de: sie im wesentlichen geltend gemacht haben, daß das bei der LÄK bestehende Versorgungsanrecht zu hoch bewertet worden sei. Es hat das Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der LÄK auf der Grundlage des Deckungskapitals von 92.102 DM, wovon 33.685 DM auf die Hinterbliebenenversorgung entfallen, dynamisiert und ist so zu einer Bewertung von monatlich 522,76 DM gelangt. Sie macht darüber hinaus geltend, daß das bei ihr bestehende Versorgungsanrecht des Ehemannes nicht auf der Grundlage des Deckungskapitals, sondern des Barwerts zu dynamisieren sei. 1. Das Oberlandesgericht geht abweichend von der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 21. - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 952) davon aus, daß beim Versorgungsausgleich der dynamisierte Wert von Anrechten bei der LÄK auf der Grundlage des Deckungskapitals (§ 1587a Abs.3 Nr. 1 BGB) und nicht des Barwerts (Nr. 2 der Vorschrift) zu ermitteln sei. September 1991 (XII ZB 77/90 - BGHR BGB § 1587a Abs.3 Nr. 1 Deckungskapital 3 = FamRZ 1992, 165) seine Rechtsprechung zu dieser Frage überprüft und sich mit den gegen sie ins Feld geführten Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Es fehlt bisher an der dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellung, auf welchen Nennbetrag sich das vom Ehemann ehezeitlich erworbene Anrecht bei der LÄK be-

HessenLÄKBeschlußRechtsprechungBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 110/91
BESCHLUSS
vom 1. Juli 1992 in der Familiensache
 Dr. med. Hans Ludwig K
WÄ^H|Ästraße 90,
Antragsteller,
 Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr
 und Dr.
gegen
 Inarid Helena Julia
 Allee
57,
Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. Straße 33-37, F
Beteiligte:
1. Landesärztekammer Hessen - Versorgungswerk. - vertreten durch den Verwaltungsausschuß,	7,
Mitgliedsnummer tflMBTl,
 Beschwerdeführerin,
.‘-'7
 
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
2. Landesversicherungsanstalt Hessen,
70	502-	M
S^^Bfcstraße 28, i 06
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter
 Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 1. Juli 1992
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Landesärztekammer Hessen wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragsteller) bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (LÄK) auf dem Rentenkonto der Ehe-
4
frau (Antragsgegnerin) bei der Landesversicherungsanstalt Hessen monatliche Anwartschaften in Höhe von 362,32 DM begründet werden. Es ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau in der Ehezeit monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 18,50 DM erworben hat, während das Anrecht des Ehemannes bei der LÄK gemäß § 1587b Abs. 5 BGB mit monatlich 743,15 DM zu bewerten sei.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich haben der Ehemann und die LÄK Beschwerde eingelegt, mit de: sie im wesentlichen geltend gemacht haben, daß das bei der LÄK bestehende Versorgungsanrecht zu hoch bewertet worden sei.
Das Oberlandesgericht hat das Quasisplitting zugunsten der Ehefrau auf einen Betrag von monatlich 252,13 DM herabgesetzt. Es hat das Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der LÄK auf der Grundlage des Deckungskapitals von 92.102 DM, wovon 33.685 DM auf die Hinterbliebenenversorgung entfallen, dynamisiert und ist so zu einer Bewertung von monatlich 522,76 DM gelangt.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde bekämpft die LÄK die Einbeziehung des für die Hinterbliebenenversorgung bestimmten Teils des Deckungskapitals in den Versorgungsausgleich. Sie macht darüber hinaus geltend, daß das bei ihr bestehende Versorgungsanrecht des Ehemannes nicht auf der Grundlage des Deckungskapitals, sondern des Barwerts zu dynamisieren sei.
5
 
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.	Das Oberlandesgericht geht abweichend von der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 21. Januar 1987
-	IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362 und vom 12. Mai 1989
-	IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 952) davon aus, daß beim Versorgungsausgleich der dynamisierte Wert von Anrechten bei der LÄK auf der Grundlage des Deckungskapitals (§ 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) und nicht des Barwerts (Nr. 2 der Vorschrift) zu ermitteln sei. Der Senat hat in dem Beschluß vom 25. September 1991 (XII ZB 77/90 - BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 1 Deckungskapital 3 = FamRZ 1992, 165) seine Rechtsprechung zu dieser Frage überprüft und sich mit den gegen sie ins Feld geführten Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er seine frühere Rechtsprechung bestätigt. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.
2.	Danach kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Es fehlt bisher an der dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellung, auf welchen Nennbetrag sich das vom Ehemann ehezeitlich erworbene Anrecht bei der LÄK be-
läuft. Dieser ist gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB zu ermitteln und stellt erst die Grundlage für die gebotene Dynamisierung nach Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift dar.
Lohmann	Blumenrohr	Krohr
 Zysk	Nonnenkamp
I