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BGH · XII ZB 51/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 51/02

Zum Umfang der mit der Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, wenn das Berufungsgericht eine bereits kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde irrtümlich zugelassen hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. ZPO §§ 233 Fb, 517 2.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
FristZBStuttgartZPORechtsbeschwerdeErgebnisBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ia
ZPO §§ 575 Abs. 3 Nr. 2, 574 Abs. 2, 574 Abs. 1 Nr. 1
Zum Umfang der mit der Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, wenn das Berufungsgericht eine bereits kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde irrtümlich zugelassen hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.).
ZPO §§ 233 Fb, 517 2. Alt.
Zur schuldhaften Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein vor mehr als fünf Monaten verkündetes Urteil, wenn dem Rechtsanwalt zwar kein Verkündungsprotokoll zugegangen ist und auch wiederholte Nachfragen nach dem Ergebnis des Verkündungstermins erfolglos blieben, ihm aber eine Ausfertigung des verkündeten Urteils, aus der sich auch das Verkündungsdatum ergibt, zehn Tage vor Ablauf dieser Frist zugestellt wurde.
BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 110/03 - OLG Stuttgart
AG Geislingen