Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Februar ab und übermittelte es einem ihm befreundeten Rechtsanwalt in M.mit der Bitte, für die Einlegung eines Rechtsmittels Sorge zu tragen. Das Oberlandesgericht hat nach entsprechendem Hinweis auf die Verspätung den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen. Dabei kann nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts dahinstehen, ob es bereits dem Beklagten, dem es als juristisch nicht vorgebildeter Partei obliegt, sich über Form und Frist eines Rechtsmittels zu erkundigen (vgl. Juli 1987 - II ZB 48/87 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittel 1) anzulasten ist, seinem Anwalt nicht die Art und Weise der Zustellung durch Niederlegung mitgeteilt, sondern ihm aufgrund eigener Wertung ein - vermeintliches -Zustellungsdatum genannt zu haben. Denn es gereicht jedenfalls seinem Verkehrsanwa.lt zu dem Verschulden, die Angaben des Beklagten über das Zustellungsdatum ohne weitere Nachprüfung übernommen und danach die Frist für die Berufungseinlegung durch den zu beauftragenden Hauptbevollmächtigten bemessen zu haben. er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs einer Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellt (Senatsbeschluß vom 26. November 1986 - IVb ZB 115/86 - BGHR aaO Rechtsmittelauftrag 2; Beschluß vom 19. Daher gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, sich auch über die Art und Weise der Zustellung zu vergewissern, erforderlichenfalls sich einen Zustellungsnachweis vorlegen zu lassen oder bei Gericht das Zustellungsdatum zu erfragen. Diese Pflicht trifft nicht nur einen etwaigen Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, sondern gleichermaßen einen Verkehrsanwalt, der es übernommen hat, den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 109/97 vom 1. Oktober 1997 in der Familiensache Joachim Straße f Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Katarina A geboren am lieh vertreten durch ihre Mutter Waltraud A1 haft: KjB^Äring R 1985, gesetz-beide wohn- Beistand: Stadtjugendamt Ri zu Az traß« Klägerin und Beschwerdegegnerin, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.110 DM. Gründe: I. Das amtsgerichtliche Urteil wurde dem in erster Instanz anwaltlich nicht vertretenen Beklagten am 5. Februar 1997 durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Der Beklagte holte es am 6. Februar ab und übermittelte es einem ihm befreundeten Rechtsanwalt in M. mit der Bitte, für die Einlegung eines Rechtsmittels Sorge zu tragen. Er gab ihm dazu an, das Urteil am 6. Februar 1997 erhalten zu haben. Sein Anwalt erteilte daraufhin unter Weitergabe des mitgeteilten Zustellungsdatums den Rechtsmittelauftrag an die 3 zweitinstanzlichen Anwälte in F., die am 6. März 1997 Berufung einlegten. Das Oberlandesgericht hat nach entsprechendem Hinweis auf die Verspätung den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Eine Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden. Dabei kann nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts dahinstehen, ob es bereits dem Beklagten, dem es als juristisch nicht vorgebildeter Partei obliegt, sich über Form und Frist eines Rechtsmittels zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittel 1) anzulasten ist, seinem Anwalt nicht die Art und Weise der Zustellung durch Niederlegung mitgeteilt, sondern ihm aufgrund eigener Wertung ein - vermeintliches -Zustellungsdatum genannt zu haben. Denn es gereicht jedenfalls seinem Verkehrsanwa.lt zu dem Verschulden, die Angaben des Beklagten über das Zustellungsdatum ohne weitere Nachprüfung übernommen und danach die Frist für die Berufungseinlegung durch den zu beauftragenden Hauptbevollmächtigten bemessen zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare unternehmen, damit Rechtsmittelfristen gewahrt werden. Dazu 4 gehört vorrangig, daß. er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs einer Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellt (Senatsbeschluß vom 26. November 1986 - IVb ZB 115/86 - BGHR aaO Rechtsmittelauftrag 2; Beschluß vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 - aaO Rechtsmittelauftrag 5; und vom 22. November 1990 - I ZB 13/90 aaO Rechtsmittelauftrag 12). Bei der Formalienprüfung darf er sich nicht auf Angaben der Partei verlassen, da die Gefahr besteht, daß die Partei die dafür maßgeblichen Umstände nicht vollständig oder falsch wiedergibt oder kraft eigener Wertung zu falschen Schlüssen kommt. Insbesondere bei der Zustellung durch Niederlegung kann es zu Mißverständnissen einer juristisch unerfahrenen Partei darüber kommen, daß das Datum der Niederlegung das maßgebliche Zustellungsdatum ist. Daher gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, sich auch über die Art und Weise der Zustellung zu vergewissern, erforderlichenfalls sich einen Zustellungsnachweis vorlegen zu lassen oder bei Gericht das Zustellungsdatum zu erfragen. Diese Pflicht trifft nicht nur einen etwaigen Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, sondern gleichermaßen einen Verkehrsanwalt, der es übernommen hat, den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. Beschluß vom 26. September 1990 - VIII ZB 24/90 - Rechtsmittelauftrag 10; und vom 22. November 1990 aaO), und zwar 5 unabhängig von der dem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt obliegenden eigenen Prüfungspflicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt dies auch keine unzu demutbare Überspannung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht dar. Blumenrohr Bundesrichterin Dr. Krohn Zysk ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Blumenröhr Hahne Gerber