Die weitere Beschwerde der Mutter gegen den Beschluß des 13. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter hat das Kammergericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist eingelegt worden sei. Hiergegen wendet sich die Mutter mit einer Beschwerde, die das Kammergericht dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde gemäß § 621e Abs. 2 ZPO anzusehen, die zwar gemäß Satz 2 dieser Vorschrift statthaft, aber nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden ist. In diesem Verfahren müssen die Beteiligten sich für die weitere Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 109/90 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die Regelung des Sorge- und Umgangsrechtes für die Kinder Claudia geboren am Thomas geboren am Beteiligte: 1. Mutter: Judith W^MHBstraße V' WdB, 2. Vater: Peter - Verfahrensbevollmächtigte: Beschwerdeführerin, r 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 17. Oktober 1990 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Mutter gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juli 1990 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Das Amtsgericht - Familiengericht - Charlottenburg hat durch einen Beschluß vom 14. Februar 1990 das Sorgerecht betreffend die Tochter Claudia gemäß §§ 1696, 1671 BGB geändert und den Umgang des Vaters mit dem Sohn Thomas gemäß § 1634 BGB geregelt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter hat das Kammergericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist eingelegt worden sei. Hiergegen wendet sich die Mutter mit einer Beschwerde, die das Kammergericht dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde gemäß § 621e Abs. 2 ZPO anzusehen, die zwar gemäß Satz 2 dieser Vorschrift statthaft, aber nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden ist. Bei dem Verfahren handelt es sich gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 (Regelung der elterlichen Sorge) und Nr. 2 (Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kinde) ZPO um eine selbständige Familiensache. In diesem Verfahren müssen die Beteiligten sich für die weitere Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die persönliche (formlose) Einlegung einer Beschwerde beim Kammergericht genügt nicht. Die weitere Beschwerde der Mutter ist daher unzulässig. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 131 Abs. 3 KostO, § 13a Abs. 1 FGG). Lohmann Nonnenkamp