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BGH · XII ZB 109/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 109/09

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat- des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Der Antrag, für die Durchführung dieses Rechtsmittels Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. August 2009 geltenden Verfahrensrecht ist eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil sich das Rechtsmittelverfahren gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG (a.F.) nach § 22 FGG richtet und nach dem FGG nur die sofortige Beschwerde sowie die weitere Beschwerde Nach der Sonderregelung in § 40 Abs. 2 Satz 3 IntFamRVG (a.F.) findet jedoch in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine weitere Beschwerde nicht statt. Die von der Antragstellerin angeführte Vorschrift (§ 28 IntFamRVG) betrifft nur die in Abschnitt 5 des IntFamRVG aufgeführten Verfahren, zu denen das Verfahren nach dem HKÜ (Abschnitt 6) nicht gehört.

Zitierte Normen: § 111 FGGRG § 40 IntFamRVG § 27 FGG § 40 IntFamRVG
RechtsmittelKölnVerfahrensrechtIntFamRVGBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 109/09
3. März 2010 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vezina sowie die Richter Dr. Klinkhammer und Dr. Günter
 beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat- des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin als unstatthaft verworfen.
Der Antrag, für die Durchführung dieses Rechtsmittels Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wert: 3.000 €
Gründe:
1	Auf	das	Rechtsmittel	findet	noch	das bis zu dem 31. August 2009 geltende
 Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG; vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 -XII ZR 50/08 - Tz. 7, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
2	Das	von	der	Antragstellerin	als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechts-
mittel ist nicht statthaft. Nach dem bis zu dem 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht ist eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil sich das Rechtsmittelverfahren gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG (a.F.) nach § 22 FGG richtet und nach dem FGG nur die sofortige Beschwerde sowie die weitere Beschwerde
-3-
(§ 27 FGG) vorgesehen sind (vgl. KG FamRZ 2009, 624). Nach der Sonderregelung in § 40 Abs. 2 Satz 3 IntFamRVG (a.F.) findet jedoch in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine weitere Beschwerde nicht statt. Die von der Antragstellerin angeführte Vorschrift (§ 28 IntFamRVG) betrifft nur die in Abschnitt 5 des IntFamRVG aufgeführten Verfahren, zu denen das Verfahren nach dem HKÜ (Abschnitt 6) nicht gehört.
3	Im	Ergebnis gilt im Übrigen nach dem seit dem 1. September 2009 gel-
tenden Verfahrensrecht nichts anderes (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG n.F.).
Hahne
 Weber-Monecke Klinkhammer	Günter
 Vezina
Vorinstanzen:
OLG Köln, Entscheidung vom 10.06.2009 - 21 UF 86/09 -