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BGH · XII ZB 108/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 108/91

April 1990 dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Hohe von monatlich 159,34 DM auf das Versicherungskonto des Ehemannes übertragen und auf dessen Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 24,09 DM, jeweils bezogen auf den 31. ber 1990 Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit folgender Begründung beantragt: Da die Parteien sich Anfang Dezember 1989 in notariell beurkundeten Erklärungen über die Scheidungsfolgen verständigt und dabei auch gemäß § 1587 o BGB vereinbart hätten, daß ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werde, habe sie angenommen, daß diese Frage geklärt sei. April 1990 über die Folgesache Versorgungsausgleich und Zugewinn mitgeteilt, jedoch mit dem Zusatz, daß sie zu diesem Termin nicht zu erscheinen brauche. Das Schreiben, mit dem ihr Anwalt im Mai den Beschluß und das Verhandlungsprotokoll vom 25. Das habe sie nicht verstanden, da ihrer Erinnerung nach auf den Versorgungsausgleich verzichtet worden sei. Oktober 1990 ihren Anwalt aufgesucht, der sie dann über den Beschluß vom 25. Januar 1991 ergänzend vorgetragen, sie nehme an, das Schreiben der VBL bei ihrer Rückkehr nach Berlin zusammen mit weiterer Post vorgefunden zu haben; sie habe jedoch nicht die Kraft besessen, die Post sofort zu lesen; das sei ihrer Erinnerung nach erst Ende September geschehen. Das Kammergericht hat nach mündlicher Erörterung mit den Parteien den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde der Ehefrau als unzulässig verworfen. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 25. April 1990 hat das Kammergericht mit Recht als unzulässig verworfen, weil die einmonatige Beschwerdefrist, die mit der Zustellung des Beschlusses an den Verfahrensbe- Wenn zugunsten der Ehefrau davon ausgegangen wird, daß sie die im Mai 1990 von ihrem Verfahrensbevollmächtigten abgesandte Nachricht über die Verhandlung und den Beschluß vom 25. April 1990 wegen ihrer Abwesenheit von Berlin und der eigenwilligen Postbehandlung durch ihren Bekannten nicht erhalten hat, lag das Hindernis in der Unkenntnis von der ihr ungünstigen Entscheidung des Familiengerichts zu dem Versorgungsausgleich. Denn die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag wäre nur dann gewahrt, wenn die insoweit darlegungsbelastete Ehefrau vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, daß sie das Schreiben der VBL frühestens am (Sonnabend, dem) 29. Oktober 1990 jedoch nichts; diese läßt eher den Schluß zu, daß sie das Schreiben schon alsbald nach der Rückkehr gelesen hat. Dezember 1990 läßt sich zwar entnehmen, daß die Ehefrau ihre Post nicht sofort geöffnet, sondern daß sie das Schreiben der VBL ihrer Erinnerung nach "erst Ende September" gelesen hat. Danach ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß die Kenntnisnahme und damit der Fristbeginn schon auf einen der letzten Werktage des Monats September 1990 fällt. Die weitere Beschwerde vertritt die Auffassung, wenn die Ehefrau einem Schreiben der VBL keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt habe, treffe sie deshalb kein prozeßrechtlich relevantes Verschulden, weil sie im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen sei und darauf habe vertrauen dürfen, von ihrem Anwalt die den Rechtsstreit betreffenden Nachrichten zu erhalten. Zum anderen mußte sie, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung selbst erklärt hat, dem Schreiben der VBL entnehmen, daß "infolge einer Entscheidung des Familiengerichts Charlottenburg" von ihrem Versicherungskonto Rentenanwartschaften abgebucht waren.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
EhefrauAnwaltVBLBeschwerdeBerlinBeschlußSchreibenVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XII ZB 108/91
vom 21. Februar 1992 in der Familiensache
 Edith
Neue K^^straße 21, Bi
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.'
gegen
 Manfred
Straße 25, B|
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Weitere Beteiligte:
1.
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^®straße 2, Berlin 88, Vers.-Nr.: 65	B	MP und 65 MIMPR MP,
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
 Straße 19,	Vers.-Nr.: MMi - V MP ~
SS
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
21. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und
 die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - vom 26. Juni 1991 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.201,16 DM.
Gründe:
I.
Die Ehe der Parteien ist seit dem 1. November 1989 vorab geschieden. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 25. April 1990 dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Hohe von monatlich 159,34 DM auf das Versicherungskonto des Ehemannes übertragen und auf dessen Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 24,09 DM, jeweils bezogen auf den 31. Oktober 1988, zu Lasten der Anwartschaften der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lander (VBL, weitere Beteiligte zu 2) begründet hat. Der Beschluß ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau am 21. Mai 1990 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluß hat die Ehefrau am 15. Okto-
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ber 1990 Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit folgender Begründung beantragt: Da die Parteien sich Anfang Dezember 1989 in notariell beurkundeten Erklärungen über die Scheidungsfolgen verständigt und dabei auch gemäß § 1587 o BGB vereinbart hätten, daß ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werde, habe sie angenommen, daß diese Frage geklärt sei. Am 7. Februar 1990 habe ihr Anwalt ihr zwar die Anberaumung eines Verhandlungstermins auf den 25. April 1990 über die Folgesache Versorgungsausgleich und Zugewinn mitgeteilt, jedoch mit dem Zusatz, daß sie zu diesem Termin nicht zu erscheinen brauche. Sie habe zu dieser Zeit auch schon an einer schweren Depression gelitten, wegen der sie dann vom 14. März 1990 bis zu dem 13. September 1990 in einer Klinik außerhalb Berlins behandelt worden sei. Ihr Anwalt habe in dem Verhandlungstermin den vereinbarten Ausschluß nicht geltend machen können, weil er davon nichts gewußt habe. Sie habe es ihm nicht mitgeteilt, weil ihr geschiedener Ehemann ihr das Versprechen abgenommen habe, über diese Sache mit ihrem Anwalt nicht zu sprechen.
Das Schreiben, mit dem ihr Anwalt im Mai den Beschluß und das Verhandlungsprotokoll vom 25. April 1990 an ihre Berliner Anschrift übersandt habe, habe sie nie erhalten. Seinerzeit habe sie zwar einen Bekannten gebeten, ihr die Post nachzuschicken, doch habe dieser - wohl mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand - die auf das Scheidungsverfahren bezogenen Schriftstücke nicht weitergeleitet. Sie hätte aber wegen ihrer Krankheit damals den Inhalt ohnehin nicht verstanden, wenn die Schriftstücke ihr nachgesandt worden wären. Nach der Rückkehr in ihre Wohnung habe sie ein vom 11. September 1990 datiertes Schreiben der VBL erreicht, dem sie habe entnehmen müssen, daß infolge einer Entschei-
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dung des Familiengerichts von ihrem Versicherungskonto eine Rentenanwartschaft auf das Versicherungskonto des Ehemannes umgebucht worden sei. Das habe sie nicht verstanden, da ihrer Erinnerung nach auf den Versorgungsausgleich verzichtet worden sei. Mit dem Schreiben habe sie am 4. Oktober 1990 ihren Anwalt aufgesucht, der sie dann über den Beschluß vom 25. April 1990 informiert habe. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Ehefrau mit Schriftsätzen vom 18. Dezember 1990 und 9. Januar 1991 ergänzend vorgetragen, sie nehme an, das Schreiben der VBL bei ihrer Rückkehr nach Berlin zusammen mit weiterer Post vorgefunden zu haben; sie habe jedoch nicht die Kraft besessen, die Post sofort zu lesen; das sei ihrer Erinnerung nach erst Ende September geschehen. Danach habe sie sich, nach Erinnerung ihres Anwalts am 1. Oktober 1990, den Besprechungstermin vom 4. Oktober 1990 geben lassen.
Das Kammergericht hat nach mündlicher Erörterung mit den Parteien den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde der Ehefrau als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich deren weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 25. April 1990 hat das Kammergericht mit Recht als unzulässig verworfen, weil die einmonatige Beschwerdefrist, die mit der Zustellung des Beschlusses an den Verfahrensbe-
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vollmächtigten am 21. Mai 1990 zu laufen begann, bei Einlegung der Beschwerde am 15. Oktober 1990 abgelaufen war.
2. Das Kammergericht hat auch die Wiedereinsetzung zu Recht verweigert, weil die zweiwöchige Frist für diesen Antrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) am 15. Oktober 1990 ebenfalls bereits verstrichen war. Diese Frist begann mit dem Tage, an dem das der Beschwerdeeinlegung entgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Wenn zugunsten der Ehefrau davon ausgegangen wird, daß sie die im Mai 1990 von ihrem Verfahrensbevollmächtigten abgesandte Nachricht über die Verhandlung und den Beschluß vom 25. April 1990 wegen ihrer Abwesenheit von Berlin und der eigenwilligen Postbehandlung durch ihren Bekannten nicht erhalten hat, lag das Hindernis in der Unkenntnis von der ihr ungünstigen Entscheidung des Familiengerichts zu dem Versorgungsausgleich. Ein solches Hindernis wird behoben, wenn die Unkenntnis wegfällt oder das weitere Bestehen der Unkenntnis nicht mehr unverschuldet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 -, vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 - und Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 2 und § 234 Abs. 2, Fristbeginn 1 und 4). Auch eine juristisch nicht vorgebildete Partei handelt schuldhaft, wenn sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, sich in zu demutbarer Weise um ihre eigenen Rechtsangelegenheiten zu kümmern und nötigen Rechtsrat rechtzeitig einzuholen.
Die Unkenntnis der Ehefrau entfiel durch die Lektüre des Schreibens der VBL vom 11. September 1990. Denn nach ihrer eigenen Darstellung erfuhr sie daraus, daß entgegen ihrer Annahme doch eine Entscheidung des Familiengerichts
 ergangen war, die die VBL sogar schon zu einer Umbuchung von Rentenanwartschaften zu ihren Ungunsten veranlaßt hatte. Es kann offenbleiben, ob sie dieses Schreiben, das sie bei ihrer Rückkehr nach Berlin am 14. September 1990 vorgefunden hatte, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt sofort oder jedenfalls binnen der nächsten drei bis vier Tage hätte lesen müssen. Denn die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag wäre nur dann gewahrt, wenn die insoweit darlegungsbelastete Ehefrau vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, daß sie das Schreiben der VBL frühestens am (Sonnabend, dem) 29. September 1990 gelesen hat. Dazu ergibt ihre eidesstattliche Erklärung vom 11. Oktober 1990 jedoch nichts; diese läßt eher den Schluß zu, daß sie das Schreiben schon alsbald nach der Rückkehr gelesen hat. Der ergänzenden Erklärung vom 18. Dezember 1990 läßt sich zwar entnehmen, daß die Ehefrau ihre Post nicht sofort geöffnet, sondern daß sie das Schreiben der VBL ihrer Erinnerung nach "erst Ende September" gelesen hat. Nach dem Sprachgebrauch beschränkt sich eine solche Zeitangabe aber nicht auf die beiden letzten Tage des Monats. Danach ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß die Kenntnisnahme und damit der Fristbeginn schon auf einen der letzten Werktage des Monats September 1990 fällt.
Die weitere Beschwerde vertritt die Auffassung, wenn die Ehefrau einem Schreiben der VBL keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt habe, treffe sie deshalb kein prozeßrechtlich relevantes Verschulden, weil sie im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen sei und darauf habe vertrauen dürfen, von ihrem Anwalt die den Rechtsstreit betreffenden Nachrichten zu erhalten. Dem kann unter den hier gegebenen Umständen nicht gefolgt werden. Zum einen wußte die Ehe-
frau, daß sie ihren Anwalt über die notarielle Vereinbarung mit dem Ehemann gerade nicht informiert hatte; bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt mußte sie auch in Rechnung stellen, daß sie wegen ihrer monatelangen Abwesenheit von Berlin und der auch nur zeitweiligen Einschaltung eines Bekannten für die Nachsendung von Post für ihren Anwalt möglicherweise für Rückfragen oder Nachrichten nicht erreichbar gewesen war. Zum anderen mußte sie, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung selbst erklärt hat, dem Schreiben der VBL entnehmen, daß "infolge einer Entscheidung des Familiengerichts Charlottenburg" von ihrem Versicherungskonto Rentenanwartschaften abgebucht waren.
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