BGH · XII ZB 108/04 vom 06.10.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Vom Versicherungskonto Nr. 43 040656 S 553 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 03 120457 F 015 des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Thüringen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,67 €, bezogen auf den 28. Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto Nr. 03 120457 F 015 des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Thüringen Rentenanwartschaften von monatlich 13,63 €, bezogen auf den 28. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Thüringen (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften von monatlich 79,68 €| bezogen auf den 28. Darüber hinaus hat es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 38,98 €; bezogen auf den 28. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß hinsichtlich der Anwartschaften bei der VBL im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs.3 VAHRG Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 20,22 € begründet werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Februar 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der LVA in Höhe von angleichungsdynamisch 538,41 € und der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von angleichungsdynamisch 697,76 €| jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung für die Antragsgegnerin monatlich 40,43 €dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. 1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beurteilt. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zu dem 1. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,8 (Alter der Antragsgegnerin bei Ende der Ehezeit: 45 Jahre) um 65 % auf 6,27 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO).