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BGH · XII ZB 108/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 108/02

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Ablehnungsanträge vom 25. Familiensenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Zwischenentscheidungen der Oberlandesgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der vorliegenden Art kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Daran ändert auch die Neufassung des §621e ZPO nichts, da diese Vorschrift nur die Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (vgl. Ahlt Vezina Hahne Sprick Wagenitz

Zitierte Normen: § 131 KostO
KostenRechtsmittelfreiwilligZBGerichtsbarkeitBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 108/02
BESCHLUSS
vom 31. Juli 2002 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vezina
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Ablehnungsanträge vom 25. April 2002 verwerfenden Beschluß des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 2002 wird als unzulässig verworfen.
Kosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Zwischenentscheidungen der Oberlandesgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der vorliegenden Art kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - IV ZB 10/91 - FamRZ 1992, 426; Keidel/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 27 Rdn. 71 m.N.).
Daran ändert auch die Neufassung des §621e ZPO nichts, da diese Vorschrift nur die Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 621 e Rdn. 1).
Ahlt
 Vezina
Hahne
 Sprick
Wagenitz