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BGH · XII ZB 107/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 107/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 5. § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 516,20 DM (festgestellt nach dem bis zu dem 31, Dezember 1991 geltenden Recht) sowie eine unverfallbare Anwartschaft auf Der Ehemann, von Beruf Arzt, hat bei dieser Zusatzversorgungskasse ebenfalls ein Versorgungsanrecht erlangt (angenommener Dynamisierungsbetrag monatlich 39,38 DM); ferner war er seit 1. Dabei ist es davon ausgegangen, daß der Ehemann bei der LÄK in der Ehezeit ein Versorgungsanrecht im Nennbetrag von monatlich 3.411,96 DM erworben hat. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die LÄK Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes sei lediglich mit einem Nennbetrag von monatlich 1.335,30 DM anzusetzen (dynamisiert = 393,62 DM). Der Ehemann hat sich im Beschwerdeverfahren dieser Auffassung angeschlossen und beantragt, gemäß § 1587b Abs.4 BGB wegen Unwirtschaftlich- Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag entsprochen und in Abänderung des amtsgerichtlichen Verbundurteils den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angeordnet. 1. Die weitere Beschwerde bekämpft ausschließlich die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Ehemann in der Ehezeit bei der LÄK lediglich ein Versorgungsanrecht im Nennbetrag von monatlich 1.335,30 DM erworben hat, und zwar ermittelt gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB. Dezember 1987 mit monatlich 3.285,77 DM angegeben ist, handelt es sich um den Rentenbetrag, der dem Ehemann zugestanden hätte, wenn er an diesem Tage berufsunfähig geworden wäre. 6 77/90 - FamRZ 1992, 165, 167) dargelegt hat, ist aber für die Bewertung im Rahmen des Versorgungsausgleichs das fiktive Altersruhegeld zu dem Ende der Ehezeit maßgebend, das sich gemäß § 15 der Versorgungsordnung der LÄK nach den "bisher entrichteten Beiträgen" bemißt. Die im angefochtenen Beschluß näher begründete Ansicht, daß die Versorgung der LÄK im Anwartsschaftsstadium statisch und im LeistungsStadium volldynamisch ist und gemäß § 1587a Abs.3 Nr. 2 BGB eine Umrechnung auf der Grundlage des Barwerts (nicht des Deckungskapitals) vorzunehmen ist, greift die weitere Beschwerde nicht an. Da Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in dieser Höhe die Mindestwartezeit von 60 Monaten bei weitem nicht erfüllen könnten - sie entsprechen lediglich 24,498 Monaten -, ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß ein solcher Ausgleich für den Ehemann unwirtschaftlich sei, und hat auf dessen Antrag (§ 1587b Abs.4 BGB) den schuldrechtlichen Ausgleich angeordnet. Denn eine solche Neubewertung könnte an dem Ergebnis, daß der öffentlich-rechtliche Ausgleich für den Ehemann unwirtschaftlich ist, nichts ändern.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
monatlichEhefrauBGBLÄKEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 107/90
vom 1. Juli 1992 in dem Rechtsstreit
 Straße
34,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Dr. med. 3 a, Htf
 Jürgen
r
In den J
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße 34, H
Beteiligte:
1. Landesärztekammer Hessen, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, Versorgungswerk, Am	7,
zu Mitgliedsnummer ^
- Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:	Straße	20, F
2.	BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, R^^straße 2,
Vers.-Nr.: 52	V	504,
3.	Magistrat der gungskasse, B
3
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 1. Juli 1992
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1990 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.008,28 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 15. April 1977 geheiratet. Am 29. Januar 1988 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. April 1977 bis 31. Dezember 1987,
§ 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 516,20 DM (festgestellt nach dem bis zu dem 31, Dezember 1991 geltenden Recht) sowie eine unverfallbare Anwartschaft auf
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Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt
 erworben (angenommener Dynamisierungsbetrag monatlich 27,59 DM). Der Ehemann, von Beruf Arzt, hat bei dieser Zusatzversorgungskasse ebenfalls ein Versorgungsanrecht erlangt (angenommener Dynamisierungsbetrag monatlich 39,38 DM); ferner war er seit 1. Januar 1979 Mitglied beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (LÄK) und hat dort in der Ehezeit Beiträge von insgesamt 97.743,60 DM entrichtet.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings für die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 241,24 DM zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der LÄK und in Höhe von monatlich 9,45 DM zu Lasten seines Anrechts bei der Zusatzversorgung der Stadt	begründet	hat.	Dabei
 ist es davon ausgegangen, daß der Ehemann bei der LÄK in der Ehezeit ein Versorgungsanrecht im Nennbetrag von monatlich 3.411,96 DM erworben hat. Diesen Betrag hat es mit Hilfe der Barwertverordnung auf monatlich 1.005,78 DM dynamisiert .
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die LÄK Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes sei lediglich mit einem Nennbetrag von monatlich 1.335,30 DM anzusetzen (dynamisiert = 393,62 DM). Der Ehemann hat sich im Beschwerdeverfahren dieser Auffassung angeschlossen und beantragt, gemäß § 1587b Abs. 4 BGB wegen Unwirtschaftlich-
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keit des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzuordnen. Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag entsprochen und in Abänderung des amtsgerichtlichen Verbundurteils den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angeordnet.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.	Die weitere Beschwerde bekämpft ausschließlich die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Ehemann in der Ehezeit bei der LÄK lediglich ein Versorgungsanrecht im Nennbetrag von monatlich 1.335,30 DM erworben hat, und zwar ermittelt gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB. Insoweit hält sie die Auffassung des Amtsgerichts für richtig, wonach von einem Monatsbetrag in Höhe von insgesamt 3.411,96 DM (3.285,77 DM zuzüglich Überschußanteil von 126,19 DM) auszugehen sei. Indessen ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Soweit in der Auskunft der LÄK vom 19. Mai 1988 der Wert des Versorgungsanrechts des Ehemannes zu dem 31. Dezember 1987 mit monatlich 3.285,77 DM angegeben ist, handelt es sich um den Rentenbetrag, der dem Ehemann zugestanden hätte, wenn er an diesem Tage berufsunfähig geworden wäre. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 25. September 1991 (XII ZB
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 77/90 - FamRZ 1992, 165, 167) dargelegt hat, ist aber für die Bewertung im Rahmen des Versorgungsausgleichs das fiktive Altersruhegeld zu dem Ende der Ehezeit maßgebend, das sich gemäß § 15 der Versorgungsordnung der LÄK nach den "bisher entrichteten Beiträgen" bemißt. Dieses beläuft sich, wie in der Rentenauskunft der LÄK auf der Grundlage von § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB errechnet und vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei übernommen, auf monatlich 1.209,08 DM zuzüglich eines Überschußanteils von 126,19 DM, mithin insgesamt auf monatlich (gerundet) 1.335,30 DM.
2.	Die im angefochtenen Beschluß näher begründete Ansicht, daß die Versorgung der LÄK im Anwartsschaftsstadium statisch und im LeistungsStadium volldynamisch ist und gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB eine Umrechnung auf der Grundlage des Barwerts (nicht des Deckungskapitals) vorzunehmen ist, greift die weitere Beschwerde nicht an. Sie steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluß vom 25. September 1991 aaO m.w.N.).
3.	Die Ausgleichsbilanz des angefochtenen Beschlusses (Ehefrau: Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 516,20 DM sowie Anrechte der Zusatzversorgung von monatlich 27,59 DM; Ehemann: Anrechte bei der LÄK von monatlich 393,62 DM sowie bei der Zusatzversorgung von monatlich 39,38 DM) ergibt eine Ausgleichspflicht der Ehefrau in Höhe von monatlich 55,40 DM. Da Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in dieser Höhe die Mindestwartezeit von 60 Monaten bei weitem nicht erfüllen könnten - sie entsprechen lediglich 24,498 Monaten -, ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß ein solcher
 Ausgleich für den Ehemann unwirtschaftlich sei, und hat auf dessen Antrag (§ 1587b Abs. 4 BGB) den schuldrechtlichen Ausgleich angeordnet. Insoweit wird von der weiteren Beschwerde nichts erinnert. Ob bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem 1. Januar 1992 eine dem Rentenreformgesetz 1992 entsprechende Neubewertung der Versorgungsanrechte vorzunehmen ist (so insbes. Kemnade FamRZ 1992, 151) , kann vorliegend auf sich beruhen. Denn eine solche Neubewertung könnte an dem Ergebnis, daß der öffentlich-rechtliche Ausgleich für den Ehemann unwirtschaftlich ist, nichts ändern.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk	Nonnenkamp