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BGH · XII ZB 103/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 103/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 22. April 1989 ohne Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen und die Auskünfte zu belegen, insbesondere durch Vorlage von Kontoauszügen und Bescheinigungen der Lebensversicherungsgesellschaften sowie der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1987, 1988 und für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 300 DM fest und verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem, nur beschränkter Überprüfung zugänglichen Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers, hier mithin des Beklagten maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei sind der für die Auskunfterteilung erforderliche Aufwand sowie ausnahmsweise ein Interesse an der Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn es aus sonstigen, von den Rechtsbeziehungen der Parteien unabhängigen Gründen besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. Demgegenüber führt die sofortige Beschwerde aus, der Beklagte habe in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, es sei zu befürchten, daß die Klägerin die Bilanzen nicht nur für die Berechnung der Zugewinnausgleichsforde-rung verwenden, sondern auch in ihrem Verwandten- und Bekanntenkreise verbreiten werde. Damit bestehe aber die Gefahr, daß der Inhalt dieser Unterlagen in weiteren Kreisen, also über den Bekannten- und Verwandtenkreis hinaus, bekannt werde, möglicherweise auch Konkurrenzfirmen zur Kenntnis komme. Diese Darlegungen ergeben nicht, daß das Oberlandesgericht den Beschwerdewert rechtsfehlerhaft bemessen hat. Vielmehr ist dem Gericht darin beizupflichten, daß das Vorbringen des Beklagten nicht ausreichte, um bei der Wertbemessung ausnahmsweise auch ein Geheimhaltungsinteresse in dem dargelegten Sinne zu berücksichtigen. Daß die Klägerin den Ausführungen des Beklagten über seine Befürchtung, die Klägerin werde die Bilanzen im Verwandten- und Bekanntenkreise verbreiten, nicht entgegengetreten ist, ließ diese Befürchtung nicht als begründet erscheinen und rechtfertigte nicht die Annahme einer entsprechenden Gefahr. Hinzu kommt, daß der Beklagte das amtsgerichtliche Urteil nur insoweit angefochten hat, als es ihn verpflichtete, die Auskünfte durch Vorlage der Bilanzen für die Jahre 1987 und 1988 zu belegen. inwieweit dieses Interesse der Vorlage der Bilanzen für die beiden genannten Jahre auch dann noch entgegenstehe, wenn die Klägerin dem Anerkenntnis des Beklagten gemäß informiert werde und die entsprechenden Unterlagen erhalte.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 103/91
BESCHLUSS
vom 22. Januar 1992
in der Familiensache
 Werner Ji
 Weg 46,
Beklagter und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
Anni
 Am Kl
1, D|
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und dB -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 22. Januar 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 300 DM.
Gründe:
I.
Nach der Scheidung der Ehe der Parteien nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch. In der ersten Stufe begehrt sie die Verurteilung des Beklagten, über sein Endvermögen am 19. April 1989 ohne Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen und die Auskünfte zu belegen, insbesondere durch Vorlage von Kontoauszügen und Bescheinigungen der Lebensversicherungsgesellschaften sowie der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1987, 1988 und für die Zeit vom 1. Januar bis 19. April 1989. Der Beklagte erkannte diesen Klageantrag mit Ausnahme des Begehrens an,
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die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1987 und 1988 vorzulegen. Mit Teilurteil, das im Umfang des Anerkenntnisses als Anerkenntnisurteil erging, gab das Amtsgericht dem vorstehenden Klagebegehren statt. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein, soweit die Verurteilung über sein Teilanerkenntnis hinausgeht. Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 300 DM fest und verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem, nur beschränkter Überprüfung zugänglichen Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers, hier mithin des Beklagten maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei sind der für die Auskunfterteilung erforderliche Aufwand sowie ausnahmsweise ein Interesse an der Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn es aus sonstigen, von den Rechtsbeziehungen der Parteien unabhängigen Gründen besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 3).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Wertfestsetzung zugrunde gelegt. Es hat dargelegt, der Aufwand an Zeit und Kosten, der zur Erfüllung der von der Berufung angegriffenen Verpflichtung erforderlich sei, sei mit al-
lenfalls 300 DM zu bewerten. Daß daneben auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sei, sei nicht dargetan. Die bloße Befürchtung, die Klägerin könne ihr Wissen an Dritte weitergeben, reiche dafür nicht aus.
Demgegenüber führt die sofortige Beschwerde aus, der Beklagte habe in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, es sei zu befürchten, daß die Klägerin die Bilanzen nicht nur für die Berechnung der Zugewinnausgleichsforde-rung verwenden, sondern auch in ihrem Verwandten- und Bekanntenkreise verbreiten werde. Diesen Vortrag habe die Klägerin nicht bestritten. Damit bestehe aber die Gefahr, daß der Inhalt dieser Unterlagen in weiteren Kreisen, also über den Bekannten- und Verwandtenkreis hinaus, bekannt werde, möglicherweise auch Konkurrenzfirmen zur Kenntnis komme. Das begründe ein Geheimhaltungsinteresse, das die Festsetzung des Beschwerdewertes zu beeinflussen geeignet sei.
Diese Darlegungen ergeben nicht, daß das Oberlandesgericht den Beschwerdewert rechtsfehlerhaft bemessen hat. Vielmehr ist dem Gericht darin beizupflichten, daß das Vorbringen des Beklagten nicht ausreichte, um bei der Wertbemessung ausnahmsweise auch ein Geheimhaltungsinteresse in dem dargelegten Sinne zu berücksichtigen.
Der Gegensatz zwischen dem Informationsinteresse des nach § 1379 BGB Auskunft begehrenden Ehegatten und dem Interesse des anderen an der Geheimhaltung seiner von der Auskunft betroffenen wirtschaftlichen Verhältnisse wird vom Gesetz zugunsten des nach der genannten Bestimmung Aus-
kunftsberechtigten entschieden mit der Folge, daß der allein mit dieser Auskunft verbundene Eingriff in die Rechte des Ausgleichspflichtigen eine Erhöhung des Beschwerdewertes nicht veranlaßt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 - XII ZB 3/91 - FamRZ 1991, 791). Soweit der Auskunftsberechtigte die Informationen zur Berechnung seiner Schuld oder seiner Forderung aus dem Ausgleich des Zugewinns begehrt, kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen daher keine werterhöhende Bedeutung zu. Befürchtet dieser, daß der andere die begehrten Informationen durch unberechtigte Weitergabe zweckfremd verwendet, und will er daraus ein besonderes Interesse ableiten, sich der Verurteilung zur Auskunft zu widersetzen, so muß er konkrete Umstände darlegen, die eine solche Annahme recht-fertigen und ergeben, daß der Widerstand gegen die Auskunft nicht auf Gründen beruht, die mit der Rechtsbeziehung der Parteien Zusammenhängen. An einer solchen Darlegung fehlt es im vorliegenden Fall. Daß die Klägerin den Ausführungen des Beklagten über seine Befürchtung, die Klägerin werde die Bilanzen im Verwandten- und Bekanntenkreise verbreiten, nicht entgegengetreten ist, ließ diese Befürchtung nicht als begründet erscheinen und rechtfertigte nicht die Annahme einer entsprechenden Gefahr. Hinzu kommt, daß der Beklagte das amtsgerichtliche Urteil nur insoweit angefochten hat, als es ihn verpflichtete, die Auskünfte durch Vorlage der Bilanzen für die Jahre 1987 und 1988 zu belegen. Gegen die Auskunfterteilung an sich sowie gegen die Vorlage der entsprechenden Belege einschließlich der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 19. April 1989 hat er sich nicht gewandt. Unter diesen Umständen hätte es zur Begründung des behaupteten Geheimhaltungsinteresses von vornherein näherer Darlegungen bedurft.
inwieweit dieses Interesse der Vorlage der Bilanzen für die beiden genannten Jahre auch dann noch entgegenstehe, wenn die Klägerin dem Anerkenntnis des Beklagten gemäß informiert werde und die entsprechenden Unterlagen erhalte. Dazu fehlt indessen jeder Vortrag.
Lohmann
 Blumenrohr