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BGH · XII ZB 102/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 102/97

und habe ständiger Übung entsprechend auch im vorliegenden Fall einem Mitarbeiter der Kanzlei der erstinstanzlichen Bevollmächtigten, nämlich hier dem freien Mitarbeiter Rechtsanwalt B., den Auftrag erteilt, die Frist zur Begründung der Berufung zu berechnen und zu überwachen. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung und wies das Wiedereinsetzungsgesuch mit der Begründung zurück, die Frist sei nicht ohne Verschulden des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten versäumt worden. Zudem habe der Kläger zur Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei seiner erstinstanzlichen Bevollmächtigten nichts vorgetragen; bei einer den Anforderungen genügenden Fristenkontrolle hätte dort aber schon am 10. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Kläger unter Vorlage weiterer eidesstattlicher Versicherungen vorträgt, Rechtsanwalt B. - ohne angestellt zu sein - als Hilfskraft auch in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten tätig und habe den Auftrag zu dem Entwurf der Berufungsbegründung und zur Fristenüberwachung in dieser Eigenschaft und nicht als freier Mitarbeiter der erstinstanzlichen Bevollmächtigten erhalten. Hier war die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, die Fristversäumnis beruhe auf einem Versehen eines mit der Fristenüberwachung beauftragten Mitarbeiters der Kanzlei der erstinstanzlichen Bevollmächtigten, nämlich des freien Mitarbeiters Rechtsanwalt B., weder unklar noch insoweit ergänzungsbedürftig. in dessen Eigenschaft als freiem Mitarbeiter des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten erteilt worden, stellt zudem keine Vervollständigung der ursprünglichen Begründung dar, sondern eine wesentliche Änderung in dem vom Berufungsgericht zu Recht als entscheidungserheblich angesehenen Punkt. März 1997 in sein Termin-und Fristenbuch eingetragen, nicht geeignet, ein Verschulden des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten auszuschließen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der verantwortliche Rechtsanwalt eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die sicherstellt, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Ob eine solche Ausgangskontrolle in der Kanzlei des zur eigenständigen Überwachung der Fristen verpflichteten zweitinstanzlichen Bevollmächtigten (vgl. März 1994 — I ZB 1/94 — BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 35) bestand und warum sie im vorliegenden Fall versagte, hat der Kläger auch in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. habe "seine Fristenkontrolle durchgeführt", indem er in "seinem" Termin- und Fristenbuch den Ablauf der Begründungsfrist sowie eine Vorfrist auf den 3. März 1997 notiert habe, um sich an diesem Tage die Akte vom Büropersonal der Kanzlei der erstinstanzlichen Bevollmächtigten aus dem Aktenschrank holen und vorlegen zu lassen, legt indes die Vermutung nahe, daß es sich um ein persönliches Fristenbuch des Rechtsanwalts B. handelte, nicht aber um ein Fristenbuch, das in der Kanzlei des für die Fristenkontrolle verantwortlichen zweitinstanzlichen Bevollmächtigten durch von diesem angeleitete und beaufsichtigte Angestellte (vgl. Ein für die Fristversäumnis mitursächliches Organisationsverschulden des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten, das der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, ist somit auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
Rechtsanwalt10MärzBeschlußZPOBegründungKlägerBevollmächtigteAusgangskontrolle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 102/97	BESCHLUSS
	vom
	10. September 1997
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26.
Mai 1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 23.572 DM.
Gründe:
I.
Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts legte der Kläger am 10. Februar 1997 Berufung ein, die er mit am 11. März 1997 (Dienstag) per Fax übermitteltem Schriftsatz vom selben Tag begründete. Nach einem am 15. März 1997 zugegangenen Hinweis des Gerichts beantragte er am 25. März 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Zur Begründung trug er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts B. vor, sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter übernehme regelmäßig Verfahren seiner erstinstanzlichen Bevollmächtigten zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Kammergericht
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und habe ständiger Übung entsprechend auch im vorliegenden Fall einem Mitarbeiter der Kanzlei der erstinstanzlichen Bevollmächtigten, nämlich hier dem freien Mitarbeiter Rechtsanwalt B., den Auftrag erteilt, die Frist zur Begründung der Berufung zu berechnen und zu überwachen. Rechtsanwalt B., der in der Vergangenheit Aufträge dieser Art stets zuverlässig erledigt habe, habe den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten im vorliegenden Fall jedoch erst am 11. März 1997 benachrichtigt. Das Versehen sei darauf zurückzuführen, daß Rechtsanwalt B. die Handakte in der Kanzlei der erstinstanzlichen Bevollmächtigten anläßlich einer Vorlage am 3. März 1997 irrtümlich einem anderen, erst am 11. März 1997 wieder vorgelegten Vorgang beigefügt habe.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung und wies das Wiedereinsetzungsgesuch mit der Begründung zurück, die Frist sei nicht ohne Verschulden des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten versäumt worden. Dieser habe die ihm in eigener Verantwortung obliegende Kontrolle der Rechtsmittelfristen nicht auf die erstinstanzlichen Bevollmächtigten delegieren dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn diese vereinbarungsgemäß die Berufungsbegründung entwerfen sollten. Zudem habe der Kläger zur Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei seiner erstinstanzlichen Bevollmächtigten nichts vorgetragen; bei einer den Anforderungen genügenden Fristenkontrolle hätte dort aber schon am 10. März 1997 auffallen müssen, daß die Handakte des vorliegenden Verfahrens außer Kontrolle geraten war.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Kläger unter Vorlage weiterer eidesstattlicher Versicherungen vorträgt, Rechtsanwalt B. sei
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-	ohne angestellt zu sein - als Hilfskraft auch in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten tätig und habe den Auftrag zu dem Entwurf der Berufungsbegründung und zur Fristenüberwachung in dieser Eigenschaft und nicht als freier Mitarbeiter der erstinstanzlichen Bevollmächtigten erhalten. Rechtsanwalt B. habe in seinem Fristenbuch eine Vorfrist auf den 3. März 1997 sowie den Fristablauf
-	zutreffend - unter dem 10. März 1997 eingetragen und könne sich das Übersehen der Frist am 10. März 1997 nicht erklären. Dieses Versäumnis einer sonst zuverlässigen Hilfskraft sei ihm, dem Kläger, nicht zuzurechnen.
II.
Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Wiedereinsetzung kann aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1955 - IV ZB 109/55 -NJW 1955, 1919 = BGH LM Nr. 24 zu § 232 ZPO) nicht gewährt werden.
1. Daran vermag das Vorbringen der sofortigen Beschwerde, der Auftrag zur Überwachung der Berufungsbegründungsfrist sei Rechtsanwalt B. in dessen Eigenschaft als freiem Mitarbeiter des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten erteilt worden, schon deshalb nichts zu ändern, weil es nicht zu berücksichtigen ist.
Nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürf-
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tige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 5 m.N.). Hier war die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, die Fristversäumnis beruhe auf einem Versehen eines mit der Fristenüberwachung beauftragten Mitarbeiters der Kanzlei der erstinstanzlichen Bevollmächtigten, nämlich des freien Mitarbeiters Rechtsanwalt B., weder unklar noch insoweit ergänzungsbedürftig. Der Vortrag der sofortigen Beschwerde, der Auftrag sei Rechtsanwalt B. in dessen Eigenschaft als freiem Mitarbeiter des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten erteilt worden, stellt zudem keine Vervollständigung der ursprünglichen Begründung dar, sondern eine wesentliche Änderung in dem vom Berufungsgericht zu Recht als entscheidungserheblich angesehenen Punkt.
2. Im übrigen wäre auch das neue Vorbringen, Rechtsanwalt B. habe eine Vorfrist auf den 3. März 1997 und den Ablauf der Begründungsfrist am 10. März 1997 in sein Termin-und Fristenbuch eingetragen, nicht geeignet, ein Verschulden des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten auszuschließen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der verantwortliche Rechtsanwalt eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die sicherstellt, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört auch eine Anordnung, die gewährleistet, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft über-
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prüft wird (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1990 — XII ZB 84/90 — BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1 m.N.).
Ob eine solche Ausgangskontrolle in der Kanzlei des zur eigenständigen Überwachung der Fristen verpflichteten zweitinstanzlichen Bevollmächtigten (vgl. BGH, Beschluß vom 24. März 1994 — I ZB 1/94 — BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 35) bestand und warum sie im vorliegenden Fall versagte, hat der Kläger auch in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Bei ordnungsgemäßer Ausgangskontrolle hätte jedenfalls am Abend des 10. März 1997 festgestellt werden können, daß die erforderliche Berufungsbegründung noch nicht vorlag, so daß die Fristversäumnis möglicherweise noch hätte vermieden werden können.
Die Angabe, Rechtsanwalt B. habe "seine Fristenkontrolle durchgeführt", indem er in "seinem" Termin- und Fristenbuch den Ablauf der Begründungsfrist sowie eine Vorfrist auf den 3. März 1997 notiert habe, um sich an diesem Tage die Akte vom Büropersonal der Kanzlei der erstinstanzlichen Bevollmächtigten aus dem Aktenschrank holen und vorlegen zu lassen, legt indes die Vermutung nahe, daß es sich um ein persönliches Fristenbuch des Rechtsanwalts B. handelte, nicht aber um ein Fristenbuch, das in der Kanzlei des für die Fristenkontrolle verantwortlichen zweitinstanzlichen Bevollmächtigten durch von diesem angeleitete und beaufsichtigte Angestellte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1955 aaO) geführt und überwacht wurde.
Ein für die Fristversäumnis mitursächliches Organisationsverschulden des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten,
 das der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, ist somit auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt.
Blumenrohr
 Krohn
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke