Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 14. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Mai 1990 einen Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zurückgewiesen hatte, weil sich seine Berufung voraussichtlich wegen Nichterreichens der in § 511a ZPO vorausgesetzten Beschwer als unzulässig erweisen werde, hat es die Berufung mit Beschluß vom 6. 1. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hingegen bleibt bei der Wertbemessung sein Interesse, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. 2. Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Kosten auf nicht mehr als 700 DM veranschlagt, da es dem Beklagten als einem Polizeibeamten, der von seinem Dienstherrn regelmäßig Gehaltsnachweise erhalte, ohne Aufwand an Zeit und Kosten möglich sei, die ihm durch das Urteil des Amtsgerichts auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 102/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Christian
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>traße f, B|
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Straße H,
gegen
1. Natalie K
2. Josephine-Laura
beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Sonja KfllB, Am SflHHBgraben H' W{
Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwä1te rMH Straße
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber
am 14. November 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Familiensenats des Kammergerichts vom 6. Juni 1990 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 DM.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist auf eine Stufenklage der Klägerinnen, seiner ehelichen Kinder, durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt worden, Auskunft über sein von Oktober 1988 bis September 1989 erzieltes Nettoeinkommen einschließlich aller Nebeneinkünfte zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Dagegen hat er Berufung eingelegt. Nachdem das Kammergericht zuvor durch Beschluß vom 22. Mai 1990 einen Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zurückgewiesen hatte, weil sich seine Berufung voraussichtlich wegen Nichterreichens
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der in § 511a ZPO vorausgesetzten Beschwer als unzulässig erweisen werde, hat es die Berufung mit Beschluß vom 6. Juni 1990 als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hingegen bleibt bei der Wertbemessung sein Interesse, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Für die Bewertung des Abwehrinteresses kommt es vor allem auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 sowie vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10, jeweils m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das Kammergericht ausgegangen.
2. Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Kosten auf nicht mehr als 700 DM veranschlagt, da es dem Beklagten als einem Polizeibeamten, der von seinem Dienstherrn regelmäßig Gehaltsnachweise erhalte, ohne Aufwand an Zeit und Kosten möglich sei, die ihm durch das Urteil des Amtsgerichts auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten hat das Berufungsgericht verneint. Diese Beurteilung läßt einen ungesetzlichen Ermessensgebrauch nicht erkennen.
Lohmann
Portmann