Juni 2012 durch die Richter Dose, Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Denn für diese Aufgabenkreise war durch Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 31. Juli 2008 eine Betreuung für die Dauer von sieben Jahren bis zu dem 31. ten Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung; diese Verfahren werden nicht von den §§ 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. nen Beschluss des Landgerichts stellt auch keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 102/12 vom 13. Juni 2012 in der Sache -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2012 durch die Richter Dose, Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 26. Januar 2012 wird verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. 2 Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Be- treuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung, die Beschwerdeführerin als Betreuerin für die Aufgabenkreise der "gesamten Vermögenssorge sowie Geltendmachung und Verwaltung von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen, Altersvorsorge, Sozialhilfe und Unterhalt einschließlich der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der einschlägigen Post" zu entlassen, erfolgte nicht im Rahmen einer auf diese Aufgabenkreise bezogenen Verlängerungsentscheidung. Denn für diese Aufgabenkreise war durch Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 31. Juli 2008 eine Betreuung für die Dauer von sieben Jahren bis zu dem 31. Juli 2015 angeordnet worden, ohne dass daran in diesem Verfahren etwas geändert worden wäre. Bezogen auf die streitgegenständlichen Aufgabenkreise handelt es sich daher um einen isolier- -3- ten Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung; diese Verfahren werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f.). 3 Die insoweit unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochte- nen Beschluss des Landgerichts stellt auch keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 -XII ZB 445/10- FamRZ 2011, 1728 Rn. 16). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 16.08.2011 -XVII 134/95 -LG Landshut, Entscheidung vom 26.01.2012 - 62 T 2189/11 -