BGH · XII ZB 102/00 vom 31.07.2002
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Durch Verbundurteil hatte das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Landesärztekammer Hessen Rentenanwartschaften für die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 131,64 DM monatlich begründete und die Anwartschaften des Antragstellers bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der Weise real teilte, daß der Antragstellerin aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von 1.090,46 DM zustehen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Beschwerde ein mit dem Ziel, einen Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, und berief sich auf einen zwei Monate vor der Eheschließung notariell vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs, den die Antragstellerin indes wegen ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schwangerschaft für sittenwidrig hielt. Im Beschwerdeverfahren vereinbarten die Parteien durch gerichtlich protokollierten Vergleich, der Versorgungsausgleich solle dergestalt durchgeführt werden, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Landesärztekammer Hessen Rentenanwartschaften für die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 226 DM monatlich begründet und die Anwartschaften des Antragstellers bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der Weise real geteilt werden, daß der Antragstellerin aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von 374 DM zustehen. September 1999 bei Gericht eingegangenen Antrag beantragte der Antragsgegner die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und erklärte zugleich die Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs unter Hinweis darauf, daß die Landesärztekammer die an ihn zu zahlende Rente aufgrund der Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich um einen Betrag von 834,80 DM monatlich gekürzt habe, nämlich unter Rückrechnung der zugunsten der Antragstellerin zu begründenden Anwartschaft von monatlich 226 DM in eine volldynamische Anwartschaft. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht dem Fortsetzungsantrag des Antragsgegners nicht stattgegeben, sondern festgestellt, daß das Beschwerdeverfahren durch den Beschluß vom 7. Juni 1999 beendet worden sei, und dies damit begründet, daß für eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nach diesem Beschluß ungeachtet der Frage der Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs kein Raum mehr sei. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner den gerichtlichen Vergleich der Parteien wirksam angefochten hat oder nicht, oder ob dieser wegen veränderter Umstände nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen ist, wie die weitere Beschwerde hilfsweise geltend macht. Denn das Beschwerdeverfahren ist nicht durch diesen Vergleich beendet worden, sondern durch den Beschluß des Beschwerdegerichts, mit dem es den Versorgungsausgleich nach Maßgabe dieses Vergleichs geregelt hat. Insbesondere tritt die Rechtskraft einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, mit der ein Ausgleich durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden ist, unabhängig davon ein, ob eine Vereinbarung der Parteien, auf der sie beruht, fortbesteht oder nicht. Denn auch dann, wenn das Beschwerdegericht diese Genehmigung verweigert oder seine Notwendigkeit übersehen hätte, wäre das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Versorgungsausgleich beendet gewesen, und zwar auch dann, wenn dieser Entscheidung rechtsfehlerhaft ein nicht genehmigter Vergleich zugrunde gelegt worden wäre. Ob der Entscheidung OLG Köln FamRZ 1998, 373 zu folgen ist, derzu-folge bei einem unwirksamen Teilausschluß des Versorgungsausgleichs, nämlich dem Verzicht auf Ausgleich von beiden Parteien erworbener betrieblicher Altersversorgungen, der abschließend vom Familiengericht getroffenen Regelung über den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung die Entscheidungsgrundlage entzogen wird und das Verfahren unter Einbeziehung der vermeintlich ausgeschlossenen betrieblichen Versorgungsanrechte fortzusetzen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil der hier durchgeführte Versorgungsausgleich sämtliche von den Parteien erworbenen Versorgungsanrechte erfaßte und lediglich der Höhe nach von dem ab- Dem Eintritt der materiellen Rechtskraft dieser Entscheidung steht die Unwirksamkeit einer im Verfahren für wirksam angesehenen Vereinbarung nach § 1587o BGB ebensowenig entgegen wie etwa eine falsche, vom Rentenversicherungsträger nachträglich korrigierte Rentenauskunft; eine solche stellt auch keinen Restitutionsgrund dar (vgl.