Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Familiensenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 28. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Kreisgericht Brandenburg, 2. Januar 1992 dort einging, legte der Beklagte privatschriftlich Berufung gegen das Urteil ein. Januar 1992 reichte der Beklagte bei dem Kreisgericht eine wiederum privatschriftliche "Präzisierung und Begründung" der Berufung ein. März 1992 bei dem Bezirksgericht einging, beantragte der Beklagte daraufhin, vertreten durch den im Beitrittsgebiet zugelassenen Rechtsanwalt S., ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Ihm ist jedoch von dem Bezirksgericht zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist versagt worden. 2. Das Bezirksgericht hat ein Verschulden des Beklagten darin gesehen, daß er zunächst am 2. Januar 1992 privatschriftlich bei dem Kreisgericht Berufung eingelegt hat, ohne sich zuvor über die Frist- und Formerfordernisse des Rechtsmittels zu informieren. Daß der Beklagte dies hier unterlassen und die privatschriftlich abgefaßte Berufung an das Kreisgericht gerichtet hat, ist ihm indessen ausnahmsweise nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden anzulasten. Daß er sie fälschlich an das Kreisgericht gerichtet und sich zudem nicht durch einen im Beitrittsgebiet zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen (vgl. III Nr. 5 b Satz 2), ist nach seinen glaubhaften Angaben darauf zurückzuführen, daß in dem Urteil des Kreisgerichts (auf Seite 4) unter anderem ausgeführt ist, für die Vermögensteilung bleibe in Fällen der vorliegenden Art das bisherige Recht maßgebend; dies habe er auch auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften der DDR-ZPO bezogen. Danach konnte die Berufung von der Prozeßpartei persönlich erhoben werden (§ 148 Abs. 1 Satz 1 DDR-ZPO), und sie war bei dem Gericht Der so hervorgerufene Rechtsirrtum des Beklagten, der ihn auch von den gebotenen Erkundigungen abgehalten hat, erscheint bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei angesichts der noch nicht voll überwundenen Übergangsschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt der neuen Bundesländer als noch entschuldbar. Januar 1992, also noch sieben Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, den Eingang der Berufungsschrift des Beklagten ausdrücklich "zur Kenntnis genommen", gleichwohl aber zunächst nicht die Weiterleitung an das Bezirksgericht veranlaßt hat. Bei alsbaldiger Weiterleitung wäre die Berufungsschrift des Beklagten, wie die Durchführung der entsprechenden Verfügung vom 4.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 101/92 vom 11, November 1992 in dem Rechtsstreit 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1992 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Familiensenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 28. Mai 1992 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Kreisgericht Brandenburg, 2. Kammer für Familienrecht, vom 5. November 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 4.605 DM. Gründe: I. Durch Urteil des Kreisgerichts B. vom 5. November 1991 wurde eine Vermögens teilurig zwischen den Parteien gemäß § 39 DDR-FGB durchgeführt, durch die u.a. eine Garage gegen den Antrag des Beklagten in das Alleineigentum der Klägerin übertragen und ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung eines Erstattungsbetrages teilweise abgewiesen wurde. Das Urteil wurde dem Beklagten, der seit September 1991 nicht mehr anwaltlich vertreten war, am 14. Dezember 1991 zugestellt. 3 Mit Schreiben an das Kreisgericht vom 23. Dezember 1991, das am 2. Januar 1992 dort einging, legte der Beklagte privatschriftlich Berufung gegen das Urteil ein. Das Schreiben wurde der früher mit der Sache befaßten Richterin vorgelegt, die darauf am 7. Januar 1992 den Vermerk anbrachte "zur Kenntnis genommen". Am 16. Januar 1992 reichte der Beklagte bei dem Kreisgericht eine wiederum privatschriftliche "Präzisierung und Begründung" der Berufung ein. Unter dem 4. Februar 1992 verfügte die Richterin die Vorlage der Akte an das Bezirksgericht, wo sie am 7. Februar 1992 einging. Dieses Gericht wies den Beklagten mit Verfügung vom 10. Februar 1992 auf die Frist- und Formerfordernisse einer ordnungsgemäßen Berufung sowie auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Die Verfügung ging dem Beklagten am 19. Februar 1992 zu. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 1992, der am 2. März 1992 bei dem Bezirksgericht einging, beantragte der Beklagte daraufhin, vertreten durch den im Beitrittsgebiet zugelassenen Rechtsanwalt S., ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zugleich reichte er eine von diesem Rechtsanwalt Unterzeichnete Berufungsschrift mit Begründung ein. Durch Beschluß vom 28. Mai 1992 wies das Bezirksgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. 4 II. Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Der Beklagte hat zwar die Berufungsfrist, die am 14. Januar 1992 endete (§ 516 ZPO), mit der erst am 2. März 1992 bei dem Bezirksgericht eingelegten formgerechten Berufung nicht gewahrt. Ihm ist jedoch von dem Bezirksgericht zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist versagt worden. Denn die Versäumung dieser Frist gereicht ihm unter den hier gegebenen besonderen Umständen - ausnahmsweise - nicht zu dem Verschulden, § 233 ZPO. 2. Das Bezirksgericht hat ein Verschulden des Beklagten darin gesehen, daß er zunächst am 2. Januar 1992 privatschriftlich bei dem Kreisgericht Berufung eingelegt hat, ohne sich zuvor über die Frist- und Formerfordernisse des Rechtsmittels zu informieren. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels treffe allein die Partei. Mehr als ein Jahr nach der Wiedervereinigung und nach Inkraftsetzung der Zivilprozeßordnung im Gebiet der früheren DDR könne sich der Beklagte nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, bei Einlegung des Rechtsmittels keine Kenntnis von den veränderten Rechtsverhältnissen gehabt und sich über die formellen Erfordernisse der Berufung in einem Irrtum befunden zu haben. 3. Diesen Ausführungen kann mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles nicht gefolgt werden. 5 Zwar hat eine Partei, die eine Gerichtsentscheidung anfechten will - wie das Bezirksgericht im Grundsatz zutreffend annimmt - dafür Sorge zu tragen, daß das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt wird und an die richtige Stelle gelangt. Zu diesem Zweck muß die Partei sich ggf. bei einer geeigneten Stelle erkundigen, in welcher Form und Frist und bei welcher Stelle das Rechtsmittel einzulegen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 1980 - IVb ZB 583/80 = FamRZ 1980, 555 und vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 1 m.w.N.). Daß der Beklagte dies hier unterlassen und die privatschriftlich abgefaßte Berufung an das Kreisgericht gerichtet hat, ist ihm indessen ausnahmsweise nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden anzulasten. Er hat die Rechtsmittelschrift bereits eine Woche nach der am 14. Dezember 1991 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils abgesandt. Daß er sie fälschlich an das Kreisgericht gerichtet und sich zudem nicht durch einen im Beitrittsgebiet zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen (vgl. EinigV Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 b Satz 2), ist nach seinen glaubhaften Angaben darauf zurückzuführen, daß in dem Urteil des Kreisgerichts (auf Seite 4) unter anderem ausgeführt ist, für die Vermögensteilung bleibe in Fällen der vorliegenden Art das bisherige Recht maßgebend; dies habe er auch auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften der DDR-ZPO bezogen. Danach konnte die Berufung von der Prozeßpartei persönlich erhoben werden (§ 148 Abs. 1 Satz 1 DDR-ZPO), und sie war bei dem Gericht 6 schriftlich einzulegen, das die Entscheidung erlassen hatte (§ 151 Satz 1 DDR-ZPG). Der so hervorgerufene Rechtsirrtum des Beklagten, der ihn auch von den gebotenen Erkundigungen abgehalten hat, erscheint bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei angesichts der noch nicht voll überwundenen Übergangsschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt der neuen Bundesländer als noch entschuldbar. Hinzu kommt, daß die Richterin erster Instanz am 7. Januar 1992, also noch sieben Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, den Eingang der Berufungsschrift des Beklagten ausdrücklich "zur Kenntnis genommen", gleichwohl aber zunächst nicht die Weiterleitung an das Bezirksgericht veranlaßt hat. Insoweit entspricht es zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein angegangenes unzuständiges Gericht nicht zu außerordentlichen Maßnahmen verpflichtet ist, um etwa den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten. Hier geht es aber nicht um außerordentliche Maßnahmen, sondern um den normalen Geschäftsgang eines Gerichts, dessen Einhaltung grundsätzlich erwartet werden kann (vgl. BGH Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 1 = VersR 1987, 357, 358). Bei alsbaldiger Weiterleitung wäre die Berufungsschrift des Beklagten, wie die Durchführung der entsprechenden Verfügung vom 4. Februar 1992 zeigt, mutmaßlich am 10. Januar 1992 bei dem Bezirksgericht eingegangen. Dort hätte daher noch innerhalb der Rechtsmittelfrist die Möglichkeit bestanden, den Beklagten - in entsprechender Weise, wie es später mit 7 der Verfügung vom 10. Februar 1992 geschehen ist - auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung hinzuweisen. Da er auf jene Verfügung sogleich zweckentsprechend reagiert hat, kann angenommen werden, daß daraufhin das Rechtsmittel noch rechtzeitig - formgerecht - eingelegt worden wäre. Zysk Krohn Nonnenkamp Knauber Hahne