April 2001 -15 UF 86/01 - wird als unzulässig verworfen, weil die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung des Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann (BGHZ 72, 169).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 2001 -15 UF 86/01 - wird als unzulässig verworfen, weil die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung des Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann (BGHZ 72, 169). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§131 Abs. 3 KostO). Blumenrohr Gerber Sprick Weber-Monecke Fuchs