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BGH · 15 UF 86/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 15 UF 86/01

April 2001 -15 UF 86/01 - wird als unzulässig verworfen, weil die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung des Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann (BGHZ 72, 169).

Zitierte Normen: § 131 KostO
Bundesgerichtshofs18GerberBlumenrohrOberlandesgerichtsBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 2001 -15 UF 86/01 - wird als unzulässig verworfen, weil die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung des Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann (BGHZ 72, 169).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§131 Abs. 3 KostO).
Blumenrohr	Gerber
 Sprick
Weber-Monecke
 Fuchs