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BGH · XII ZA 8/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZA 8/98

- im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vertre- Rechtsanwälte und Kollegen ten - Der XII. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen:

HahnBlumenrohrAbschriftProzeßkostenhilfeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 8/98
vom 9. Dezember 1998
in der Familiensache
 Maria Eugenia S1
r
Klägerin und Antragstellerin,
- im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vertre- Rechtsanwälte	und	Kollegen
 ten	-
gegen
 Gertraude Agnes
 istr.
Beklagte und Antragsgegnerin,
- im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vertreten durch:
Rechtsanwältin
 Oh 6	^	Q

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Blumenrohr
 Zysk
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke