- im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vertre- Rechtsanwälte und Kollegen ten - Der XII. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen:
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 8/98 vom 9. Dezember 1998 in der Familiensache Maria Eugenia S1 r Klägerin und Antragstellerin, - im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vertre- Rechtsanwälte und Kollegen ten - gegen Gertraude Agnes istr. Beklagte und Antragsgegnerin, - im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vertreten durch: Rechtsanwältin Oh 6 ^ Q Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Blumenrohr Zysk Hahne Sprick Weber-Monecke