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BGH · XII ZA 6/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZA 6/94

September 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ehezeitanteil des einzubeziehenden Betriebsrentenanrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst, b BGB bestimmt. des auszugleichenden (unverfallbaren) Anrechts sinngemäß anzuwenden sind, ein Ausscheiden aus dem Betrieb zu dem Ehezeitende zu fingieren ist, ist der Ehezeitanteil des vorliegenden Versorgungsanrechts trotz der noch andauernden Betriebszugehörigkeit des Ehemanns nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst, b BGB zu berechnen (ebenso Johann-sen/Henrich/Hahne, Eherecht 2. Eine Bestimmung des Ehezeitanteils analog § 1587a Abs. 2 Nr. 4 Buchst, c BGB (vgl. OLG München, FamRZ 1983, 1042 f; Glock-ner/Übelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, Rdn. 127), die im übrigen nicht zu ins Gewicht fallend anderen Ergebnissen, sondern allenfalls zu "Rundungsdifferenzen" führen würde (Glockner/Übelhack und MünchKomm-BGB/Rühmann aaO), scheidet - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil nicht eine Zusatzrente einer Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes auszugleichen ist (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB) und weil sich die Betriebsrente nicht nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemißt, die Versorgung vielmehr beitragsfrei ist (§ 1587a Abs. 2 Nr. 4 Buchst, c BGB).

BGBH|EhezeitanteilLandesversicherungsanstaltProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 6/94
vom 27. September 1995 in dem Rechtsstreit
 Jutta M
Istraße H|
Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
gegen
 Volker
Antragsgegner,
- Im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vertreten durch Rechtsanwälte Dr. SHIB, Dr.
und
 Weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt FflP und H|
Vers.Nr.: 19 201
2.
Landesversicherungsanstalt S Allee VBi LflH, Vers.Nr. :
2
i i //£)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a)	Daß das Betriebsrentenanrecht in der schon unverfallbar gewordenen Höhe in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52 f) .
b)	Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ehezeitanteil des einzubeziehenden Betriebsrentenanrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst, b BGB bestimmt. Diese Vorschrift regelt, wie bei einer betrieblichen Altersversorgung der Ehezeitanteil zu bestimmen ist, wenn die Betriebszugehörigkeit bei Ehezeitende beendet war. Da nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, die nach der maßgebenden Versorgungsregelung (§ 1 Nr. 3 Betriebsrententarifvertrag HHLA) auf die Berechnung
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des auszugleichenden (unverfallbaren) Anrechts sinngemäß anzuwenden sind, ein Ausscheiden aus dem Betrieb zu dem Ehezeitende zu fingieren ist, ist der Ehezeitanteil des vorliegenden Versorgungsanrechts trotz der noch andauernden Betriebszugehörigkeit des Ehemanns nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst, b BGB zu berechnen (ebenso Johann-sen/Henrich/Hahne, Eherecht 2. Aufl. § 1587a Rdn. 208; RGRK-BGB/Wick, 12. Aufl. § 1587a Rdn. 229 und 278 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Rühmann, 3. Aufl. § 1587a Rdn. 359). Eine Bestimmung des Ehezeitanteils analog § 1587a Abs. 2 Nr. 4 Buchst, c BGB (vgl. OLG München, FamRZ 1983, 1042 f; Glock-ner/Übelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, Rdn. 127), die im übrigen nicht zu ins Gewicht fallend anderen Ergebnissen, sondern allenfalls zu "Rundungsdifferenzen" führen würde (Glockner/Übelhack und MünchKomm-BGB/Rühmann aaO), scheidet - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil nicht eine Zusatzrente einer Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes auszugleichen ist
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(§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB) und weil sich die Betriebsrente nicht nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemißt, die Versorgung vielmehr beitragsfrei ist (§ 1587a Abs. 2 Nr. 4 Buchst, c BGB).
Blumenrohr
 Krohn
Gerber
 Sprick
Weber-Monecke