BGH · XII ZA 3/99 vom 16.06.1999
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Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Das Oberlandesgericht hat rechtlich zutreffend den in den Jahren 1985 und 1986 titulierten Unterhaltsanspruch der 1982 geborenen Beklagten, den diese seit Einstellung der Zahlungen des Klägers, ihres Vaters, im Januar 1990 bis Anfang 1997 nicht mehr geltend gemacht hat, für die Zeit von Januar 1990 bis Januar 1996 - wegen der näher dargelegten besonderen Umstände des Falles - für verwirkt (§ 242 BGB) gehalten. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 84, 280, 282), kann rückständiger Unterhalt grundsätzlich der Verwirkung unterliegen, wenn sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt (vgl. 2 BGB), steht der Annahme einer Verwirkung der Ansprüche während der Dauer der Minderjährigkeit dann nicht entgegen, wenn aus besonderen Gründen die Voraussetzungen sowohl des Zeitals auch des Umstandsmoments für die Bejahung der Verwirkung erfüllt sind (vgl.