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BGH · XII ZA 2/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZA 2/93

Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des 6. Eine Revision gegen das Urteil des Oberlandes-' gerichts ist nicht statthaft, weil das Gericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 62ld Abs. 1 i.V. Ein Fall, in dem die Revision ohne Zulassung stattfindet (§ 621d Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft (Senatsbeschluß vom 9. Ihre Statthaftigkeit läßt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht daraus herleiten, daß anders die vom Bundesverfassungsgericht begehrte Feststellung einer Grundrechtsverletzung. der Klägerin die formelle Rechtskraft des •Berufungsurteils nicht durchbrechen könnte. Denn das Bundesverfassungsgericht hebt bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde die Entscheidung des Berufungsgerichts auf (§ 95 Abs. 2 BVerfGG; vgl.

StraßeZPOProzeßkostenhilfeKlägerinerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 2/93
vom 7. April 1993 in der Familiensache
 Henriette U
Straße 26,
Klägerin und Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	_
sAHBgasse 8-10,
gegen
 Gerhard U
Straße
129,
Beklagter und Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße 2, Z
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
9
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Dezember 1992 wird abgelehnt.
Ihr Antrag, ihr für diesen Antrag Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird ebenfalls abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Revision gegen das Urteil des Oberlandes-' gerichts ist nicht statthaft, weil das Gericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 62ld Abs. 1 i.V. mit § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Ein Fall, in dem die Revision ohne Zulassung stattfindet (§ 621d Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben.
Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90 - FamRZ 1990, 1228 = BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 1). Sie wird es nicht dadurch, daß eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG behauptet wird
3
(BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 - BGHR GG Art. 103 Rechtsmittel 2).
Ihre Statthaftigkeit läßt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht daraus herleiten, daß anders die vom Bundesverfassungsgericht begehrte Feststellung einer Grundrechtsverletzung. der Klägerin die formelle Rechtskraft des •Berufungsurteils nicht durchbrechen könnte. Denn das Bundesverfassungsgericht hebt bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde die Entscheidung des Berufungsgerichts auf (§ 95 Abs. 2 BVerfGG; vgl. etwa auch BVerfGE 83, 24, 25).
Der weitere Antrag der Klägerin bleibt gleichfalls ohne Erfolg, da für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt wird (BGHZ 91, 311).
Zysk	Knauber