* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZA 2/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZA 2/09

März 2009 in der Familiensache Der XII. März 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose beschlossen: Hahne Weber-Monecke Fuchs Vezina Dose Vorinstanzen:

RechtsanwaltHahnDresdendosenRichterinNebenintervenientin18

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 2/09
vom 18. März 2009 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose
 beschlossen:
Der Nebenintervenientin der Beklagten wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet.
Der weitere Antrag der Nebenintervenientin, ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwalt S. als Verkehrsanwalt beizuordnen, wird abgewiesen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Beiordnung eines Verkehrsanwalts die notwendige Hilfe eines Dolmetschers nicht ersetzen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634).
Hahne	Weber-Monecke	Fuchs
 Vezina
Dose
 Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2008 - 300 F 2485/07 -OLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2008 - 21 WF 710/08 -