BGH · XII ZA 54/13 vom 11.09.2013
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Wird in einem Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Beschwerde eines Beteiligten als unzulässig verworfen, kann auch durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde keine dritte Instanz eröffnet werden. Februar 2012 befristete einstweilige Anordnung, mit der es dem Antragsgegner untersagt wurde, sich der Antragstellerin auf bestimmte Weise zu nähern; die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 25. gegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht wegen Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass das zuständige Amtsgericht - wie es auch im vorliegenden Fall geschehen sei - über Anträge nach § 52 Abs. 2 Satz 3 FamFG ohne mündliche Erörterung entscheide und sich die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung daher aus § 57 Satz 1 FamFG ergebe. 3 Der Antragsgegner beantragt Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 4 Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragsgegners mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO) bietet. Abs.4 FamFG gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Rechtsbeschwerde nicht statt. Die Vorschrift begrenzt den Instanzenzug bezüglich sämtlicher Entscheidungen, welche die - mit dem "Flauptsacheverfahren" nach § 52 FamFG nicht zu verwechselnde - Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffen (Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. scheidungen (KG FamRZ 2011, 576) und die gemäß § 62 FamFG nach Erledigung der einstweiligen Maßnahme zu treffenden Entscheidungen (BGH Beschluss vom 3. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 7) oder über die Zulässigkeit des Rechtsweges (vgl. 8 c) Wird die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - wie hier - als unzulässig verworfen, betrifft dies die Anfechtbarkeit der einstweiligen Maßnahme in der Hauptsache; daher schließt § 70 Abs.4 FamFG eine Rechtsbeschwerde in diesen Fällen aus (Unger in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 4. Damit steht es in Einklang, dass in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Zivilprozessordnung gegen die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Beru-fungs- oder Beschwerdegericht wegen §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde eröffnet ist (vgl. An der Begrenzung des Instanzenzuges durch § 70 Abs.4 FamFG ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts. Daher kann das Beschwerdegericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch durch die (irrtümliche) Zulassung der Rechtsbeschwerde die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht ermöglichen (Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Kann sich indessen die zulassungsrelevante Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich auswirken, gebietet es auch das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs.3 GG) nicht, einem unbemittelten Beteiligten zur Durchführung einer zugelassenen, aber aussichtslosen Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.