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BGH · XII ZA 42/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZA 42/06

Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dem Beklagten ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Zulassungsfrage durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts geklärt ist und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Aussicht auf Erfolg hat. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 25 und vom 15.

ProzesskostenhilfeErsparnisHahnbeabsichtigenFamRZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 42/06
17.Januar 2007 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Dem Beklagten ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Zulassungsfrage durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts geklärt ist und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, jedoch höchstens bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, herabgesetzt werden (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 25 und vom 15. März 2006 -XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684). Den Umfang der Ersparnis hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens auf der Grundlage der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts rechtsbedenkenfrei ermittelt.
Hahne	Sprick	Weber-Monecke
 Wagenitz
Dose
 Vorinstanzen:
AG Eberswalde, Entscheidung vom 24.01.2006 - 3 F 29/05 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2006 - 10 UF 37/06 -