1 Der Antrag war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der "sozial-familiären Beziehung" i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs.4 Satz 1 BGB nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung kommt es entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (§ 1600 Abs.4 Satz 1 BGB - Senatsurteil vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 40/09 17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Antrag war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der "sozial-familiären Beziehung" i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung kommt es entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB - Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06- FamRZ 2008, 1821 Tz. 13 f.). Dies setzt indes nicht voraus, dass er mit dem Kind zusammenlebt. Auch der sozial-familiäre Verbund eines Vaters mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind ist gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 108, 82, 112 = FamRZ2003, 816, 822; 2006, 1596, 1597). Hahne Vezina Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Zwickau, Entscheidung vom 06.02.2009 - 10 F 351/07 -OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2009 - 21 UF 143/09 -