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BGH · XII ZA 40/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZA 40/09

1 Der Antrag war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der "sozial-familiären Beziehung" i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs.4 Satz 1 BGB nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung kommt es entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (§ 1600 Abs.4 Satz 1 BGB - Senatsurteil vom 30.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 1600 BGB Art. 6 GG
VaterKindHahnVezinadosenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 40/09
17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Antrag	war	zurückzuweisen,	weil die von dem Kläger beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2	Die	Entscheidung	des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu
 beanstanden. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der "sozial-familiären Beziehung" i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung kommt es entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB - Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06- FamRZ 2008, 1821 Tz. 13 f.). Dies setzt indes nicht voraus, dass er mit dem Kind zusammenlebt. Auch der sozial-familiäre Verbund eines Vaters
 mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind ist gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 108, 82, 112 = FamRZ2003, 816, 822; 2006, 1596, 1597).
Hahne
 Vezina
Dose
 Klinkhammer
Schilling
 Vorinstanzen:
AG Zwickau, Entscheidung vom 06.02.2009 - 10 F 351/07 -OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2009 - 21 UF 143/09 -