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BGH · XII ZA 34/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZA 34/15

Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 25. Juni 2015 gegen die Richter am Bundesgerichtshof Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur wird verworfen. 1 Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen die Richter, die an dem Senatsbeschluss vom 17. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGFI Beschluss vom 8. 3 Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann (BGH Beschluss vom 8. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen.

Zitierte Normen: § 6 FamFG
unzulässigAblehnungsgesuchBotur

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 34/15
vom 8. Juli 2015 in der Betreuungssache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 25. Juni 2015 gegen die Richter am Bundesgerichtshof Schilling, Dr. Günter,
 Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur wird verworfen.
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Das	Ablehnungsgesuch	des	Betroffenen	gegen	die	Richter,	die	an	dem
 Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 mitgewirkt haben, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
2	Der	Senat	ist	in	der	eingangs	genannten	Besetzung	zur	Entscheidung
 über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGFI Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 2 mwN).
-3-
3	Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann (BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - VZB 184/14- juris Rn. 3 mwN).
4	Zwar bezeichnet der Betroffene vier der fünf Mitglieder der Spruchgruppe namentlich, die an dem Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen. Denn der Betroffene begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes (vgl. BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 4 mwN).
-4-
5	Die Begründung der Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beur-
teilung keinen Anlass.
Dose
 Weber-Monecke
 Schilling
Günter
 Botur
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 29. Oktober 2013 - 50 XVII H 1241 -LG Berlin, Entscheidung vom 11. März 2015 - 88 T 36/13 -