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BGH · XII ZA 28/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZA 28/06

Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose beschlossen: Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde und ein sonstiges außergerichtliches Rechtsmittel nicht statthaft ist (Senatsbeschlüsse vom 23.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 28/06
vom 26. Juli 2006 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde und ein sonstiges außergerichtliches Rechtsmittel nicht statthaft ist (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - FamRZ 2003,
1550 und vom 13. April 2005-XII ZB 165/03 - FamRZ 2005, 1240).
Hahne
 Sprick
Fuchs
 Vezina
Dose
 Vorinstanzen:
AG Moers, Entscheidung vom 04.04.2006 - 483 F 16/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2006 - 9 WF 59/06 -