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BGH

Gericht: BGH

Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Juli 2004 gegen den Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde verweigernden Senatsbeschluß vom 23. Prozeßkostenhilfe kann ihr auch deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Hahn21NichtzulassungsbeschwerdeSprickVerhältnisProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
21. Juli 2004
dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2004 gegen den Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde verweigernden Senatsbeschluß vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr durch die nachgereichten Unterlagen hinreichend dargelegt hat.
Prozeßkostenhilfe kann ihr auch deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere ist die von der Antragstellerin als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhenden Gegenforderung ausgeübt werden
-3 -
kann, höchstrichterlich im Sinne der anzufechtenden Entscheidung geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - NJW 1983, 2438 f. m.w.N.).
Hahne	Sprick	Wagenitz
 Ahlt
Dose