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BGH · XII ZA 25/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZA 25/03

August 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 30. Dem gerichtlichen Hinweis, daß hierzu sämtliche Unterlagen (Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie erforderliche Nachweise hierzu) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingereicht werden müssen, ist der Beklagte nicht nachgekommen. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte, nach §§ 574 Abs.1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Auch könnte einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige Partei sich für arm halten durfte.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
RechtsmittelfristBundesgerichtshofsBeschlußZPOFristProzeßkostenhilfeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZA 25/03
BESCHLUSS
vom 22. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 21. August 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 30. September 2003 als unzulässig verworfen worden ist, beantragt Prozeßkostenhilfe für das hiergegen zulässige Rechtsmittel. Dem gerichtlichen Hinweis, daß hierzu sämtliche Unterlagen (Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie erforderliche Nachweise hierzu) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingereicht werden müssen, ist der Beklagte nicht nachgekommen.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte, nach §§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre nämlich wegen Ablaufs der nach § 575 Abs. 1 ZPO einzuhaltenden Notfrist verspätet. Auch könnte einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden.
Die nach § 575 Abs. 1 ZPO einen Monat betragende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den am 4. Oktober 2003 zugestellten Beschluß des Landgerichts vom 30. September 2003 ist seit dem 4. November 2003 abgelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige Partei sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan zu haben (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 -NJW-RR 1993, 451; BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90, BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfegesuch 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beklagte hat trotz Hinweises innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben.
Vezina
 Dose
Hahne
 Fuchs
Ahlt