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BGH · XII ZA 22/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZA 22/11

Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 19. Ausweislich der zu den Akten gereichten Tabelle sind Insolvenzgläubiger vorhanden, deren Forderungen in namhafter Höhe zur Tabelle festgestellt worden sind, so etwa das Land N.(Finanzverwaltung) mit insgesamt rund 28.000 €, die L. mit rund 62.000 €, eine S. GmbH & Co. KG mit rund 21.000 €, die 2 Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn der Betrag, den ein Gläubiger auch bei Berücksichtigung des Prozessrisikos bei der Verteilung der Masse zu erwarten hat, denjenigen deutlich übersteigt, den er für die Kosten aufzubringen hat.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
betragenGegenvorstellungNedden-BoegerGläubigerwirtschaftlichVoraussetzungTabelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 22/11
vom 14. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Gegenvorstellung	gibt	zu einer abweichenden Beurteilung keinen An-
lass. Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht dargetan sind. Es ist nicht ersichtlich, dass den wirtschaftlich Beteiligten im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zuzu demuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Ausweislich der zu den Akten gereichten Tabelle sind Insolvenzgläubiger vorhanden, deren Forderungen in namhafter Höhe zur Tabelle festgestellt worden sind, so etwa das Land N. (Finanzverwaltung) mit insgesamt rund 28.000 €, die L.	GbR
mit rund 62.000 €, eine S.	GmbH	&	Co.	KG	mit	rund	21.000 €, die
S. H.	mit	rund	15.000	€	und die B.	Leasing mit rund
34.000 €.
2	Die	wirtschaftliche	Zumutbarkeit	ist	zu bejahen, wenn der Betrag, den ein
 Gläubiger auch bei Berücksichtigung des Prozessrisikos bei der Verteilung der Masse zu erwarten hat, denjenigen deutlich übersteigt, den er für die Kosten aufzubringen hat. Außerdem müssen die Gläubiger die betreffenden Mittel un-
-3-
schwer aufbringen können (BGH Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89-NJW 1991,40 unter II 1 a; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135).
3	Diese	Voraussetzungen	sind	erfüllt. Bei der erfolgreichen Einziehung der
 Widerklageforderung ergäbe sich eine Insolvenzmasse von 92.279,73 € (128.085,62 € + derzeitiges Bankguthaben: rund 1.840 € abzüglich Masseverbindlichkeiten: 37.645,89 €). Diesem Betrag stehen festgestellte Gläubigerforderungen von 211.768 € gegenüber. Daraus ergibt sich eine Befriedigungsquote von rund 43 %. Die Möglichkeit der Mittelaufbringung durch die Gläubiger erscheint nicht zweifelhaft.
Hahne	Weber-Monecke	Klinkhammer
 Günter
Nedden-Boeger
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2007 - 87 O 229/03 -OLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2011 -19 U 106/07 -