Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Januar 1996 getroffene Entscheidung, daß der Schutzzweck des vereinbarten Aufrechnungsverbots auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts als Nachwirkung über das Vertragsende hinaus fortgelte, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand (vgl. § 557 BGB Rdn. 34; Sternei, Mietrecht, 3.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Gründe: Die von dem Berufungsgericht zu § 11 des - individuell vereinbarten -Gewerberaummietvertrages vom 25. Januar 1996 getroffene Entscheidung, daß der Schutzzweck des vereinbarten Aufrechnungsverbots auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts als Nachwirkung über das Vertragsende hinaus fortgelte, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand (vgl. Gather in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. § 557 BGB Rdn. 34; Sternei, Mietrecht, 3. Aufl. Ill Rdnr. 126, jew. m. N.). Die in § 11 des Vertrages weiter enthaltene Regelung, nach der die Aufrechnung zusätzlich an eine vorherige Ankündigung gegenüber dem Vermieter geknüpft wird, verliert allerdings ihren Sinn mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 48/87 = BGHR BGB § 387 Beschränkung 1 = WM 1988, 159). Das stellt jedoch die angefochtene Entscheidung, die sich mit die sem Punkt nicht ausdrücklich befaßt, nicht in Frage. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen revisionsrechtlich er heblichen Rechtsfehler erkennen. Blumenrohr Sprick Krohn Weber-Monecke Gerber