November 1992 in der Familiensache Ingrid Maria Straße 112, B Rechtsanwälte Dr. und MflÜ^straße 4, November 1992 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Dies gilt nach h.A., die der Senat teilt, nicht nur für eine Anschließung des Gegners, sondern auch für eine - sei es auch ausdrücklich vorbehaltene - Erweiterung der Berufung durch den Hauptrechtsmittelführer (vgl. Dezember 1991 abgelaufen und bis zu diesem Zeitpunkt eine Anschließung des Antragstellers nicht erfolgt war, konnte die Antragsgegnerin ihre vorbehaltlos nur gegen die Entscheidung über nachehelichen Unterhalt eingelegte Berufung in der Verhandlung vom 12. Dezember 1991 nicht mehr auf den Scheidungsausspruch des Verbundurteils erweitern.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 20/92 vom 11. November 1992 in der Familiensache Ingrid Maria Straße 112, B geb. K( Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und MflÜ^straße 4, Ki gegen Franz Jakob R^^straße 11a, B Antragsgegner, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Recht sanwälteDr. und Partner, R^^I^Bstraße 16, Kl 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1992 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Wird ein Verbundurteil nur teilweise durch Berufung an-gefochten, so kann nach § 629a Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Änderung von anderen Teilen der Entscheidung nur noch bis zu dem Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung beantragt werden. Dies gilt nach h.A., die der Senat teilt, nicht nur für eine Anschließung des Gegners, sondern auch für eine - sei es auch ausdrücklich vorbehaltene - Erweiterung der Berufung durch den Hauptrechtsmittelführer (vgl. OLG Schleswig NJW RR 1988, 1479; Johannsen/Henrich/Sede-mund-Treiber Eherecht 2. Aufl. ZPO § 629a Rdn. 13; MünchKomm-ZPO/Klauser § 629a Rdn. 33; Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. § 629a Anm. 6g). Da im vorliegenden Fall die Monatsfrist am 9. Dezember 1991 abgelaufen und bis zu diesem Zeitpunkt eine Anschließung des Antragstellers nicht erfolgt war, konnte die Antragsgegnerin ihre vorbehaltlos nur gegen die Entscheidung über nachehelichen Unterhalt eingelegte Berufung in der Verhandlung vom 12. Dezember 1991 nicht mehr auf den Scheidungsausspruch des Verbundurteils erweitern. Zysk Krohn