August 2002 ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs.1, 574 ZPO), die nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts auch dann nicht statthaft, wenn - wie der Antragsteller im vorliegenden Fall geltend macht - der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts "greifbar gesetzwidrig" ist (BGH, Beschluß vom 7. Ahlt Vezina Hahne Weber-Monecke Wagenitz
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4. Dezember 2002 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vezina beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2002 ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO), die nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben. Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts auch dann nicht statthaft, wenn - wie der Antragsteller im vorliegenden Fall geltend macht - der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts "greifbar gesetzwidrig" ist (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ff.). Ahlt Vezina Hahne Weber-Monecke Wagenitz