* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZA 13/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZA 13/02

XII ZA 13/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
11HahnWeber-MoneckeWagenitzRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

XII ZA 13/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. September 2002 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
 beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 621 e Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 9 EGZPO). Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (BGH Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 NJW 2002, 1577 ff.).
Hahne
 Sprick	Weber-Monecke
 Wagenitz
Fuchs