XII ZA 13/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs
XII ZA 13/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. September 2002 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 621 e Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 9 EGZPO). Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (BGH Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 NJW 2002, 1577 ff.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs