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BGH · XII ZA 12/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZA 12/97

Rechtsanwälte Der XII. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Sprick Weber-Monecke Blumehröhr Krohn Gerber

22SprickKrohnWeber-MoneckeProzeßkostenhilfeKlägerinRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 12/97
vom 22. Oktober 1997
in dem Rechtsstreit
 Rita
Klägerin und Antragstellerin
- im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vertreten durch:
Rechtsanwälte
 gegen
Wolfgang R
Str. fQ,
Beklagter und Antragsgegner.
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Sprick
 Weber-Monecke
 Blumehröhr
Krohn
 Gerber