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BGH · XII ARZ 9/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 9/98

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Deshalb handelt es sich um eine Familiensache gemäß § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, zu deren Entscheidung das Familiengericht berufen ist (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dezember 1997 - BGBl. I 3224, 3241 -), so daß der Bundesgerichtshof - und nicht gemäß § 36 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1. rieht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört - für die Entscheidung zuständig ist. Mit den Amtsgerichten Tostedt und Pinneberg haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse vom 25. Soweit das Amtsgericht Pinneberg aus Zuständigkeitsgründen die Übernahme der Sache verweigert hat, stellt dies eine ausreichende Unzu-ständigkeitserklärung dar (vgl. Das folgt aus der Regelung des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, die ebenso wie § 36 Nr. 6 ZPO a.F. auch in Verfahren über eine der in § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Familiensachen zur Anwendung kommt (BGHZ 71, 15 ff.; Senatsbeschluß vom 15. Auffassung des Amtsgerichts Tostedt zutrifft, für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 FGG sei maßgebend, daß das Kind sich inzwischen bei dem nicht sorgeberechtigten Vater im Bezirk des Amtsgerichts Pinneberg aufhalte.

Zitierte Normen: § 23b GVG § 9 EGZPO § 36 ZPO § 36 FGG
AmtsgerichtPinnebergARZTostedtKindZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 9/98
vom 6. Mai 1998 in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Pinneberg.
Gründe:
1.	Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Der Antrag des Vaters ist auf Abänderung der im Scheidungsverbundurteil für das Kind Anne-Kathrin getroffenen Sorgerechtsregelung gerichtet. Er betrifft damit ein Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind. Deshalb handelt es sich um eine Familiensache gemäß § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, zu deren Entscheidung das Familiengericht berufen ist (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Verfahren richtet sich daher gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO i.V.m.
§ 9 EGZPO in der jeweils bis zu dem 31. März 1998 geltenden Fassung. Die genannten Bestimmungen sind vorliegend weiter anzuwenden, da das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit am 1. April 1998 anhängig war (vgl. Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 - BGBl. I 3224, 3241 -), so daß der Bundesgerichtshof - und nicht gemäß § 36 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung das Oberlandesge-
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rieht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört - für die Entscheidung zuständig ist.
2.	Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO a.F. liegen vor. Mit den Amtsgerichten Tostedt und Pinneberg haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse vom 25. Februar 1998 (Amtsgericht Tostedt) und vom 5. März 1998 (Amtsgericht Pinneberg) im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO a.F. rechtskräftig für unzuständig erklärt. Soweit das Amtsgericht Pinneberg aus Zuständigkeitsgründen die Übernahme der Sache verweigert hat, stellt dies eine ausreichende Unzu-ständigkeitserklärung dar (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1984 - IVb ARZ 55/84).
3.	Als zuständig ist das Amtsgericht Pinneberg zu bestimmen. Es ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Tostedt vom 25. Februar 1998 gebunden. Das folgt aus der Regelung des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, die ebenso wie § 36 Nr. 6 ZPO a.F. auch in Verfahren über eine der in § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Familiensachen zur Anwendung kommt (BGHZ 71, 15 ff.; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991
- XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 4). Gründe, die der Bindungswirkung des nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für beide Parteien ergangenen Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise entgegenstehen könnten (BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verweisung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich deshalb als willkürlich erweist. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die
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Auffassung des Amtsgerichts Tostedt zutrifft, für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 FGG sei maßgebend, daß das Kind sich inzwischen bei dem nicht sorgeberechtigten Vater im Bezirk des Amtsgerichts Pinneberg aufhalte. Selbst wenn diese Beurteilung rechtsfehlerhaft sein sollte, beruht sie jedenfalls nicht auf Willkür und rechtfertigt damit keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse generell wirksam sind (vgl. Senat sbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ARZ 27/89 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 2).
Blumenrohr	Krohn	Gerber
 Sprick
Weber-Monecke