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BGH · XII ARZ 8/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 8/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 24. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt, weil das Amtsgericht Essen die Verfügung vom 1. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Essen an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 7.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 45 FGG
VerweisungsbeschlußARZBestimmungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ARZ 8/91
BESCHLUSS
in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Dr. Knauber
 am 24. April 1991
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt, weil das Amtsgericht Essen die Verfügung vom 1. März 1991, mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, den Parteien nicht mitgeteilt hat und es sich deshalb nur um einen gerichtsinternen Vorgang handelt, der nicht als Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (BGH, Beschluß vom 7. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 -FamRZ 1979, 790). Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Essen an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 7. Februar 1991 gebunden ist (§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO; zur Anwendbarkeit der Vorschrift BGH, Beschluß vom 22. Februar 1978 - IV ARZ 10/78 - NJW 1978,
888). Gründe» die einer Bindung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Der Verweisungsbeschluß dürfte im Gegenteil dem Gesetz entsprechen (§ 45 Abs. 1 FGG).
Lohmann
 Blumenröhr