Nachdem der Mahnbescheid unter der vom Kläger angegebenen Adresse (I^H^istraBe 6 in nicht zugestellt werden konnte und nachdem das Amtsgericht dem Kläger mitge teilt hatte, daß weder eine Zustellung unter der Anschrift eines Postfachs des Beklagten noch eine öffentliche Zustel lung (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) erfolgen könne, teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Widerspruchs gegen den Mahnbescheid gab der Beklagte als Das Landgericht Verden, an das die Sache nach dem Widerspruch des Beklagten entsprechend den Angaben des Klägers in dem Mahnbescheidsantrag abgegeben wurde, erklärte sich, ohne dem Beklagten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, durch Beschluß vom 15. Juni 1996 legte das Landgericht Verden die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO vor. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. Zwar haben sich mit dem Landgericht Verden und dem Amtsgericht Sigmaringen zwei Gerichte für unzuständig erklärt. eines der Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben, zuständig ist. In dem Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO ist der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Verden nicht als bindend anzusehen, weil er unter Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten (des Beklagten) auf rechtliches Gehör ergangen ist (BGHZ 71, 69, 72). Es entspricht weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzessystematik noch läßt es sich durch den Grundsatz der Prozeßökonomie rechtfertigen, daß im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO vom Bundesgerichtshof die Tatsachen ermittelt werden, die erforderlich sind, um zu entscheiden, welches Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Sind weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich, so liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof (noch) nicht vor (BGH, Beschluß vom 10. Das Amtsgericht Überlingen könnte im übrigen selbst dann nicht als zuständiges Gericht bestimmt werden, wenn der Beklagte zur Zeit der Zustellung des Mahnbescheides seinen Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts gehabt haben sollte. Das setzt jedoch voraus, daß allen Verfahrensbeteiligten wegen einer Verweisung an dieses Gericht rechtliches Gehör gewährt und daß der nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Antrag auf Verweisung an dieses Gericht gestellt worden ist (Senatsbeschluß vom 16. Januar 1996 hat er als Anschrift des Beklagten angegeben und beantragt, "die Angelegenheit an das für den Wohnort des Antragsgegners zuständige Amtsgericht abzugeben". Daß der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Verden an einem Mangel leidet, weil dem Beklagten vor Erlaß dieses Beschlusses kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, bedeutet nur, daß die Verweisung ohne bindende Wirkung bleibt und daß eine Weiterverweisung zulässig ist. Das ändert nichts daran, daß die Sache mit der Verweisung beim Amtsgericht Sigmaringen anhängig geworden ist und daß das Amtsgericht Sigmaringen sie weiter zu behandeln hat (BGH, Beschluß vom 22.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 7/96 vom 7. August 1996 in dem Rechtsstreit Landkreis S< direktor, Jugendamt, VI vertreten durch den Oberkreis-Straße 19, Fl Kläger, gegen Straße 6 Beklagter, u Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 1996 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Sprick beschlossen: Die Sache wird an das Amtsgericht Sigmaringen zurückgegeben. Gründe: I. Der klagende Landkreis hat einem ehelichen Kind des Beklagten Jugendhilfe in Form von Hilfe zur Erziehung nach den Bestimmungen des KJHG gewährt und macht übergegangene Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten geltend. Nachdem der Mahnbescheid unter der vom Kläger angegebenen Adresse (I^H^istraBe 6 in nicht zugestellt werden konnte und nachdem das Amtsgericht dem Kläger mitge teilt hatte, daß weder eine Zustellung unter der Anschrift eines Postfachs des Beklagten noch eine öffentliche Zustel lung (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) erfolgen könne, teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 1. November 1995 mit, er habe "soeben ... erfahren", daß der Mahnbescheid unter einer Adresse in zugestellt werden könne. Dort erfolgte dann am 15. November 1995 die Zustellung durch Übergabe an den Beklagten. In der Begründung seines 3 Widerspruchs gegen den Mahnbescheid gab der Beklagte als Das Landgericht Verden, an das die Sache nach dem Widerspruch des Beklagten entsprechend den Angaben des Klägers in dem Mahnbescheidsantrag abgegeben wurde, erklärte sich, ohne dem Beklagten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, durch Beschluß vom 15. Januar 1996 für örtlich und sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Sigmaringen, das für H^HP zuständig ist. Mit Beschluß vom 10. Juni 1996 lehnte das Amtsgericht Sigmaringen die Übernahme des Verfahrens ab und sandte die Akten an das Landgericht Verden zurück. Es ist der Ansicht, örtlich zuständig sei das Amtsgericht Überlingen, in dessen Bezirk Mit Beschluß vom 26. Juni 1996 legte das Landgericht Verden die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO vor. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. Zwar haben sich mit dem Landgericht Verden und dem Amtsgericht Sigmaringen zwei Gerichte für unzuständig erklärt. Für die Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht setzt § 36 Nr. 6 ZPO jedoch - jedenfalls nach seinem Wortlaut - voraus, daß seine Anschrift an: Straße 10. liege. II. 4 $ eines der Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben, zuständig ist. Davon kann derzeit nicht ausgegangen werden. Eine Zuständigkeit durch bindende Verweisung ist nicht begründet worden. In dem Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO ist der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Verden nicht als bindend anzusehen, weil er unter Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten (des Beklagten) auf rechtliches Gehör ergangen ist (BGHZ 71, 69, 72). Es ist nicht auszuschließen, daß ein bisher nicht beteiligtes Gericht, z.B. das Amtsgericht Überlingen, örtlich zuständig ist. Für das angestrengte Verfahren gelten nach den §§ 621 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften. Die Zuständigkeit bestimmt sich also gemäß §§ 12, 13 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand, d.h. dem Wohnsitz des Beklagten zu dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides (§§ 261 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 696 Abs. 3 ZPO). Der Mahnbescheid ist dem Beklagten zwar in zugestellt worden. Daraus er- gibt sich aber nicht zwingend, daß der Beklagte dort auch einen die örtliche Zuständigkeit begründenden Wohnsitz hatte. Aus dem Vortrag der Parteien und den Feststellungen der bisher beteiligten Gerichte geht nicht zweifelsfrei hervor, ob sich der Beklagte in auf Dauer oder nur vorübergehend aufgehalten hat, ob er dort eine Wohnung hatte und ob er seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt hatte. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß er seinen einzigen Wohnsitz zu dem maßgebenden Zeitpunkt an der in seiner Widerspruchsbegründung angegebenen Adresse in hatte. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt hat nur 5 indizielle Bedeutung und reicht zur Begründung eines Wohnsitzes nicht aus. Das zuständige Gericht kann somit nur nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bestimmt werden. Es entspricht weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzessystematik noch läßt es sich durch den Grundsatz der Prozeßökonomie rechtfertigen, daß im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO vom Bundesgerichtshof die Tatsachen ermittelt werden, die erforderlich sind, um zu entscheiden, welches Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Auch im Gerichtsstandbestimmungsverfahren hat der Bundesgerichtshof keine Tatsachenfeststellungen zu betreiben, sondern auf der Grundlage festgestellter oder unstreitiger Tatsachen Rechtsentscheidungen zu treffen. Sind weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich, so liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof (noch) nicht vor (BGH, Beschluß vom 10. August 1994 - X ARZ 689/94 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung 2 = NJW 1995, 534; Senatsbeschluß vom 15. März 1995 - XII ARZ 37/94 - FamRZ 1995, 1135). Das Amtsgericht Überlingen könnte im übrigen selbst dann nicht als zuständiges Gericht bestimmt werden, wenn der Beklagte zur Zeit der Zustellung des Mahnbescheides seinen Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts gehabt haben sollte. Das Amtsgericht Überlingen war bisher am Verfahren nicht beteiligt und hat sich dementsprechend auch nicht für unzuständig erklärt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - abweichend von dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung - in bestimmten Ausnahmefällen auch 6 O ein bisher nicht beteiligtes Gericht nach § 36 Nr. 6 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden. Das setzt jedoch voraus, daß allen Verfahrensbeteiligten wegen einer Verweisung an dieses Gericht rechtliches Gehör gewährt und daß der nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Antrag auf Verweisung an dieses Gericht gestellt worden ist (Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ARZ 46/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Gericht, nicht beteiligtes 1 = FamRZ 1988, 492). Beides ist hier nicht geschehen. Zumindest der Beklagte hatte keine Gelegenheit, zu einer Verweisung an das Amtsgericht Überlingen Stellung zu nehmen. Der Kläger hat auch keinen entsprechenden Verweisungsantrag gestellt. In seinem Schriftsatz vom 10. Januar 1996 hat er als Anschrift des Beklagten angegeben und beantragt, "die Angelegenheit an das für den Wohnort des Antragsgegners zuständige Amtsgericht abzugeben". Diesem Antrag hat das Landgericht Verden entsprochen. Daß der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Verden an einem Mangel leidet, weil dem Beklagten vor Erlaß dieses Beschlusses kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, bedeutet nur, daß die Verweisung ohne bindende Wirkung bleibt und daß eine Weiterverweisung zulässig ist. Das ändert nichts daran, daß die Sache mit der Verweisung beim Amtsgericht Sigmaringen anhängig geworden ist und daß das Amtsgericht Sigmaringen sie weiter zu behandeln hat (BGH, Beschluß vom 22. September 1988 - I ARZ 555/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung 1 m.N. = NJW 1989, 461). Eine erneute Verweisung würde einen erneuten Verweisungsantrag des Klägers voraussetzen. Da die weitere Bearbeitung der Sache dem Amtsgericht Sigmaringen obliegt, ist es sachgerecht, die Akten an die- 7 ses Gericht zurückzugeben, obwohl das Landgericht Verden die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. Gerber Sprick Zysk Krohn Hahne