* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ARZ 7/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 7/93

Zwar hat sich das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort durch seinen den Parteien mit-geteilten Beschluß vom 4. Jedoch ist der Beschluß des Amtsgerichts Lünen vom 22. Weisungsbeschluß des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 4, Januar 1993 gebunden ist {§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO). April 1992 die Rechtshängigkeit beim Amtsgericht Duisburg-Ruhrort eingetreten war und die Zuständigkeit dieses Gerichts durch den späteren Umzug der Beklagten nicht mehr berührt werden konnte (§ 261 Abs.3 Ziff.2 ZPO). März 1988 - XII ARZ 6/88 ~ BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1).

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtAmtsgerichtsARZLünenMärzVerweisungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 7/93
vom 10. März 1993 in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen;
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt .
Gründe:
1.	Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Mr. 6 ZPO liegen nicht vor. Zwar hat sich das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort durch seinen den Parteien mit-geteilten Beschluß vom 4. Januar 1993 rechtskräftig für unzuständig erklärt. Jedoch ist der Beschluß des Amtsgerichts Lünen vom 22. Januar 1993, mit dem es die Übernahme der Sache abgelehnt hat, den Parteien nicht mitgeteilt worden und daher ein gerichtsinterner Vorgang geblieben, der nicht als Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juli 1979 - IVb ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790; vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 5).
2.	Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Lünen zuständig sein dürfte, da es an den Ver-
3
Weisungsbeschluß des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 4, Januar 1993 gebunden ist {§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO).
Gründe, die der Bindungswirkung des nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangenen Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Zwar war die Verweisung an das Amtsgericht Lünen, worauf dieses zutreffend hinweist, rechtsfehlerhaft, nachdem Infolge Zustellung der Klage am 16. April 1992 die Rechtshängigkeit beim Amtsgericht Duisburg-Ruhrort eingetreten war und die Zuständigkeit dieses Gerichts durch den späteren Umzug der Beklagten nicht mehr berührt werden konnte (§ 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt aber nur ganz ausnahmsweise, nämlich wenn die Verweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, willkürlich ist oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (BGHZ 71, 69, 72 und ständige Rechtsprechung; vgl. auch Senatsbeschluß vom 2. März 1988 - XII ARZ 6/88 ~ BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1). Diese strengen Voraussetzungen erfüllt der rechtsirrig ergangene Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Duisburg noch nicht.
Blumenröhr
 Hahne