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BGH · XII ARZ 6/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 6/93

Das Landgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen und der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen. Anschließend hat das Landgericht dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe bewilligt für die beabsichtigte Zahlungsklage. Das Landgericht Kaiserslautern hat die Ansicht vertreten, das Familiengericht sei ausschließlich zuständig, da der Antragsteller Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht geltend mache. Das Landgericht Kaiserslautern hat sich durch Beschluß vom 1. Februar 1993 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht Wipperfürth verwiesen. Februar 1993 hat sich auch das Amtsgericht Wipperfürth für unzuständig erklärt und die Übernahme der Sache abgelehnt. Mehrere Gerichte, von denen eines zuständig ist, haben sich durch nicht anfechtbare Beschlüsse, die den Beteiligten mitgeteilt worden sind, für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Wipperfürth ist an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Kaiserslautern nach § 281 Abs. 2 Daß das Landgericht Kaiserslautern in dem Verweisungsbeschluß nicht ausdrücklich klargestellt hat, daß es das Familiengericht für sachlich zuständig hält, beeinträchtigt die Bindungswirkung des Beschlusses nicht. Der Senat hat bereits entschieden, daß das Fehlen einer Begrün dung dem Verweisungsbeschluß nicht zwingend die Bindungswirkung nimmt und daß das Fehlen einer Begründung jedenfalls dann unschädlich ist, wenn die Verweisung auf einen übereinstimmenden Antrag der Beteiligten erfolgt ist (Senatsbeschluß vom 23. Das Fehlen einer Begründung ist in gleicher Weise unschädlich, wenn das Gericht - wie im vorliegenden Fall - die Gründe für die Verweisung außerhalb des Verweisungsbeschlusses aktenkundig gemacht und den Beteiligten mitgeteilt hat.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 6/93
vom 9. Juni 1993
in Sachen
 Wilhelm
Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz;
Rechtsanwälte
 und
jstraße 11,
gegen
 Renate
Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
2
n -v
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Wipperfürth.
Gründe:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Antragsteller hat zunächst Prozeßkostenhilfe beantragt für eine beabsichtigte Klage, mit der er erreichen wollte, daß die von der Antragsgegnerin eingeleitete Teilungsversteigerung eines gemeinsamen Hausgrundstücks für unzulässig erklärt werde. Das Landgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen und der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen. Der Antragsteller hat geltend gemacht, daß ihm gegen die Antragsgegnerin außerdem ein Anspruch auf Zahlung von 100.000 DM zustehe und hat zusätzlich Prozeßkostenhilfe beantragt für eine beabsichtigte Klageerweiterung, mit der er einen Teilbetrag von 10.000 DM geltend machen wolle. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Anschließend hat das Landgericht dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe bewilligt für die beabsichtigte Zahlungsklage. Der Antragsteller hat sodann Prozeßkostenhilfe beantragt für eine beabsichtigte Klageerweiterung, mit der er auch die restlichen 90.000 DM der von ihm beanspruchten 100.000 DM geltend machen will. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Soweit aus den Akten er-
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sichtlich, ist in dem bisherigen Verfahren noch keine Klageschrift zugestellt worden. Das Landgericht Köln hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, sich in diesem Termin - ohne daß Sachanträge gestellt worden waren - für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit "an das für den Wohnort der Beklagten zuständige Landgericht Kaiserslautern" verwiesen. Das Landgericht Kaiserslautern hat die Ansicht vertreten, das Familiengericht sei ausschließlich zuständig, da der Antragsteller Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht geltend mache. Die Parteien haben sich dieser Ansicht angeschlossen. Das Landgericht Kaiserslautern hat sich durch Beschluß vom 1. Februar 1993 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht Wipperfürth verwiesen. Durch Beschluß vom 10. Februar 1993 hat sich auch das Amtsgericht Wipperfürth für unzuständig erklärt und die Übernahme der Sache abgelehnt. Es hat die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Da die Hauptsache noch nicht rechtshängig geworden ist, handelt es sich nach wie vor um ein Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO im Rahmen dieses Verfahrens sind gegeben. Mehrere Gerichte, von denen eines zuständig ist, haben sich durch nicht anfechtbare Beschlüsse, die den Beteiligten mitgeteilt worden sind, für unzuständig erklärt.
Das Amtsgericht Wipperfürth ist an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Kaiserslautern nach § 281 Abs. 2
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Satz 5 ZPO gebunden. Es ist nicht zu prüfen, ob die Verweisung sachlich gerechtfertigt war. Die BindungsWirkung entfällt nur ganz ausnahmsweise, nämlich wenn die Verweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, willkürlich ist oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (BGHZ 71, 69, 72; vgl. auch Senatsbeschluß vom 2. März 1988 - XII ARZ 6/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1). An Mängeln dieser Art leidet der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Kaiserslautern nicht.
Da das Landgericht Köln ausdrücklich nur seine örtliche Zuständigkeit verneint und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kaiserslautern festgestellt hat, war das Landgericht Kaiserslautern nicht gehindert, seine sachliche Zuständigkeit selbständig zu prüfen und die Sache an das als sachlich zuständig erachtete Gericht weiterzuverweisen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. November 1962 - III ARZ 123/62 - NJW 1963, 585, 586; MünchKomm-ZPO/Prütting, 1992,
§ 281 Rdn. 44 m.N.). Daß das Landgericht Kaiserslautern in dem Verweisungsbeschluß nicht ausdrücklich klargestellt hat, daß es das Familiengericht für sachlich zuständig hält, beeinträchtigt die Bindungswirkung des Beschlusses nicht. Das Familiengericht ist nur eine Abteilung des Amtsgerichts und das verweisende Gericht kann ohnehin durch den Verweisungsbeschluß keinen Einfluß darauf nehmen, welche Abteilung des Amtsgerichts tätig zu werden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557, 558; Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ARZ 34/87 -FamRZ 1988, 155, 156).
Schließlich entfällt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Kaiserslautern nicht des halb, weil dieser Beschluß keine Begründung enthält. Der Senat hat bereits entschieden, daß das Fehlen einer Begrün dung dem Verweisungsbeschluß nicht zwingend die Bindungswirkung nimmt und daß das Fehlen einer Begründung jedenfalls dann unschädlich ist, wenn die Verweisung auf einen übereinstimmenden Antrag der Beteiligten erfolgt ist (Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Begründungszwang 1). Das Fehlen einer Begründung ist in gleicher Weise unschädlich, wenn das Gericht - wie im vorliegenden Fall - die Gründe für die Verweisung außerhalb des Verweisungsbeschlusses aktenkundig gemacht und den Beteiligten mitgeteilt hat.
Blumenröhr
 Gerber