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BGH · XII ARZ 6/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 6/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt die Zustellung oder - falls nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreichend - die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraus (Senatsbeschlüsse vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562 und vom 7. Zwar ist dem Antragsgegner im April 1988 das damals gestellte Prozeß-kostenhilfegesuch der Antragstellerin mitgeteilt worden. Das Prozeßkostenhilfeverfahren hat jedoch mit dem Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 15.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
ARZStraßeFamiliengerichtAntragsgegnerZPOProzeßkostenhilfeSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ARZ 6/90
BESCHLUSS
in Sachen
 Martina T
geh.
Kl
 Straße
Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Straße	F
-
gegen
 Reinhold der Oi
 platz
Antragsgegner
2
25
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 21. Februar 1990
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
I.	Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt die Zustellung oder - falls nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreichend - die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraus (Senatsbeschlüsse vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562 und vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43). Daran fehlt es hier. Zwar ist dem Antragsgegner im April 1988 das damals gestellte Prozeß-kostenhilfegesuch der Antragstellerin mitgeteilt worden. Das Prozeßkostenhilfeverfahren hat jedoch mit dem Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 15. Juni 1988, durch den Prozeßkostenhilfe versagt worden ist, sein Ende gefunden. Ein Scheidungsantrag ist nicht zugestellt.
II.	Für den Fall, daß erneut ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt oder das Scheidungsverfahren rechtshängig
WI
gemacht wird, weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Abgabe der Sache an das Amtsgericht - Familiengericht -Frankenthal durch das Amtsgericht - Familiengericht -Schwabach vom 16. Januar 1990 keine Entscheidung über die Zuständigkeit darstellt, sondern allein dem Willen der Antragstellerin Rechnung trägt, der es freisteht, welches Gericht sie anrufen will. Es liegt daher keine Verweisung vor, die eine BindungsWirkung hätte entfalten können (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1980 aaO S. 563). Welches Familiengericht zuständig ist, wird nach § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilen sein.
Lohmann
 Portmann