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BGH · XII ARZ 5/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 5/97

Februar 1997 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Denn weder der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Arnstadt vom 17. Juli 1995 noch der die Übernahme ablehnende Beschluß des Amtsgerichts Konstanz vom 3. Mai 1996 war der Beklagte an seiner Adresse in Konstanz vom 14. April 1995 auch durch persönliche Übergabe zugestellt, so daß der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Arnstadt vermutlich zutreffend war. Solange die Mitteilung nicht nachgeholt wird, gegebenenfalls im Wege der öffentlichen Zustellung, ist die Sache noch bei dem Amtsgericht Arnstadt anhängig .

Zitierte Normen: § 36 ZPO
ZPOKonstanzArnstadtzuständigAmtsgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 5/97
vom 5. Februar 1997 in der Kindschaftssache
 des minderjährigen Kindes Rommy D flHIHHB • geboren am
 Arnstadt, vertreten durch das Kreisjugendamt deslBBHlii RflHBstraße IV/	eis	Ergänzungspfle-
ger,
 Klägerin,
gegen
 Roberto
derzeit unbekannten Aufenthaltes,
 Beklagter,
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1997 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt .
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt, da es an einer rechtskräftigen Unzuständigerklärung verschiedener Gerichte fehlt. Denn weder der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Arnstadt vom 17. Juli 1995 noch der die Übernahme ablehnende Beschluß des Amtsgerichts Konstanz vom 3. Dezember 1996 wurden dem Beklagten mitgeteilt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 - XII ARZ 2/95 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 8).
Der Senat weist jedoch darauf hin, daß letztlich das Amtsgericht Konstanz gemäß §§ 13, 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuständig sein dürfte, da es sich nicht um ein Verfahren der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft gemäß § 641 ZPO handelt, für das § 641 a ZPO die ausschließliche Zuständigkeit bestimmt. Vielmehr geht es um ein Ehelichkeitsanfechtungsverfahren nach § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, für welches die allgemeinen
 Zuständigkeitsvorschriften der §§ 12 ff. ZPO maßgebend sind. Laut Auskunft des Melderegisters Konstanz vom 30. Mai 1996 war der Beklagte an seiner Adresse in Konstanz vom 14. Dezember 1993 bis 15. Februar 1994 und dann wieder ab 26. Mai 1994 gemeldet. Dort wurde ihm die Klage am 29. April 1995 auch durch persönliche Übergabe zugestellt, so daß der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Arnstadt vermutlich zutreffend war. Dieser Beschluß entfaltet aber mangels Mitteilung an den Beklagten keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 aaO). Solange die Mitteilung nicht nachgeholt wird, gegebenenfalls im Wege der öffentlichen Zustellung, ist die Sache noch bei dem Amtsgericht Arnstadt anhängig .
Zysk
 Hahne
Gerber
 Sprick
Weber-Monecke