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BGH · XII ARZ 5/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 5/96

Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, weil die Verfügungen des Amtsgerichts M.vom 20. April 1996, mit denen es eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, mangels Mitteilung an die Parteien gerichtsinterne Vorgänge geblieben sind, die nicht als Unzuständigkeitserklärungen im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden können (Senatsbeschluß vom 13. Oder der Beklagte hatte dort zwar seinen Wohnsitz willentlich aufgegeben und war nach seiner Entlassung aus der Haft am 7. Denn mit dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt M.hat der Beklagte keinen dortigen Wohnsitz begründet (vgl. Dies ist nur ausnahmsweise der Fall, etwa wenn der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt wurde oder die Verweisung aus sonstigen Gründen jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (Senats'be-schluß vom 8.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
Wohnsitz19ARZParteiVerweisungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 5/96
vom 19. Juni 1996 in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, weil die Verfügungen des Amtsgerichts M. vom 20. März und 26. April 1996, mit denen es eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, mangels Mitteilung an die Parteien gerichtsinterne Vorgänge geblieben sind, die nicht als Unzuständigkeitserklärungen im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden können (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigkeitserklärung, rechtskräftige 5).
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht M. kraft bindender Verweisung (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO) zuständig sein dürfte. Zwar war die Verweisung rechtsfehlerhaft. Denn entweder hatte der Beklagte zu dem maßgebenden Zeitpunkt der Klageerhebung noch seinen Wohnsitz in K., da der bloße Antritt einer Strafhaft noch keine Aufgabe des Wohnsitzes zur Folge hat (vgl. Zöller/Vollkom-mer ZPO 19. Aufl. § 13 Rdn. 5 und 6). Oder der Beklagte hatte dort zwar seinen Wohnsitz willentlich aufgegeben und
 war nach seiner Entlassung aus der Haft am 7. November 1995 zunächst Unbekannten Aufenthalts. Dann aber wäre gemäß § 16 ZPO ebenfalls K. als der letzte Wohnsitz des Beklagten für den Gerichtsstand bestimmend gewesen. Denn mit dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt M. hat der Beklagte keinen dortigen Wohnsitz begründet (vgl. Zöl-ler/Vollkommer aaO Rdn. 4).
Auch wenn die Verweisung hiernach unzutreffend war, stellt dies ihre Bindungswirkung nicht in Frage. Dies ist nur ausnahmsweise der Fall, etwa wenn der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt wurde oder die Verweisung aus sonstigen Gründen jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (Senats'be-schluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 - BGHR aaO Unzu-ständigkeitserklärung, rechtskräftige 1).Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.
Blumenrohr	Krohn	Zysk
 Hahne	Gerber