beim Amtsgericht Esslingen Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich ein und beantragte zugleich, ihr für die Rechtsverfolgung Prozeßkosten-hilfe zu bewilligen und ihr einen zur Vertretung bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten sowie Rechtsanwalt L. Darauf erklärte sich das Amtsgericht Esslingen für örtlich unzuständig und verwies den Auch eine Abgabe des Verfahrens sei nicht möglich, weil der darauf gerichtete Antrag nicht von einem beim Familiengericht des Amtsgerichts Esslingen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten gestellt worden sei. Das Amtsgericht Germersheim legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Ferner ist weder der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Esslingen noch die eine Übernahme ablehnende Verfügung des Amtsgerichts Germersheim den Parteien bekanntgegeben worden, so daß es sich bei beiden um gerichtsintern gebliebene Entschließungen handelt, welche die Erfordernisse des § 36 Nr. 6 ZPO nicht erfüllen. Das folgt nicht aus dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Esslingen, dem keine Bindungswirkung zukommt, sondern daraus, daß sich die Zuständigkeit für die Klage nach rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften richtet (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und der Beklagte daher an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden kann, der durch seinen Wohnsitz bestimmt wird (§ 13 ZPO). Die Ansicht des Amtsgerichts Germersheim, die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Esslingen sei unzulässig, ist abwegig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 5/92 vom 11. März 1992 in der Familiensache Gracinda Maria Ferreira Martins B^Mstraße 37, Sf Klägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und (■MI, EM|straße 71, gegen Jose dos Santos Beklagter 40 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin reichte durch ihren beim Landgericht Münster zugelassenen Rechtsanwalt L. beim Amtsgericht Esslingen Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich ein und beantragte zugleich, ihr für die Rechtsverfolgung Prozeßkosten-hilfe zu bewilligen und ihr einen zur Vertretung bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten sowie Rechtsanwalt L. als Verkehrsanwalt beizuordnen. Der Versuch des Gerichts, das Gesuch um Prozeßkostenhilfe dem Beklagten zur Stellungnahme zu übersenden, scheiterte, weil die angegebene Anschrift nicht zutraf. Nach der darauf von der Klägerin mitgeteilten neuen Anschrift wohnt der Beklagte inzwischen in Lingenfeld. Auf die Anfrage des Gerichts, ob die Sache an das für diesen Wohnsitz örtlich zuständige Gericht abgegeben werden solle, beantragte die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Amtsgericht. Darauf erklärte sich das Amtsgericht Esslingen für örtlich unzuständig und verwies den 3 Rechtsstreit an das Amtsgericht Germersheim. Dieses lehnte eine Übernahme ab, weil eine Verweisung ohne die Voraussetzungen des § 281 ZPO nicht zulässig sei. Auch eine Abgabe des Verfahrens sei nicht möglich, weil der darauf gerichtete Antrag nicht von einem beim Familiengericht des Amtsgerichts Esslingen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten gestellt worden sei. Das Amtsgericht Germersheim legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen weder für das Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43) noch für den Rechtsstreit in der Hauptsache vor, weil es an rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärungen fehlt. Diese setzen die Zustellung oder - wenn das, wie hier für das Prozeßkostenhilf ever fahren, ausreicht - die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraus (BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 -FamRZ 1980, 562). Hier ist jedoch weder die Klage zugestellt noch der Prozeßkostenhilfeantrag mitgeteilt worden. Ferner ist weder der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Esslingen noch die eine Übernahme ablehnende Verfügung des Amtsgerichts Germersheim den Parteien bekanntgegeben worden, so daß es sich bei beiden um gerichtsintern gebliebene Entschließungen handelt, welche die Erfordernisse des § 36 Nr. 6 ZPO nicht erfüllen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Germersheim zuständig sein dürfte. Das folgt nicht aus dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Esslingen, dem keine Bindungswirkung zukommt, sondern daraus, daß sich die Zuständigkeit für die Klage nach rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften richtet (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und der Beklagte daher an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden kann, der durch seinen Wohnsitz bestimmt wird (§ 13 ZPO). Die Ansicht des Amtsgerichts Germersheim, die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Esslingen sei unzulässig, ist abwegig. Im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, über die hier als erstes zu entscheiden ist, besteht kein Anwaltszwang. Lohmann Blumenröhr