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BGH · XII ARZ 5/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 5/90

in der Familiensache istraße Antragstellerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. fll, ^Bstmße ■, Das Amtsgericht Böblingen ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Wenn diese Angaben zutrafen, war die Verweisung an das Amtsgericht Böblingen rechtsfehlerhaft; denn da die Antragstellerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wäre dieses Gericht gemäß § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließlich zuständig. Daß das verweisende Amtsgericht nach Anhörung der Parteien die Rechtslage anders beurteilt und ihren mündlichen Erklärungen entnommen hat, daß sie nach der Versetzung des Antragsgegners nach Herrenberg dort im Jahre 1985 noch einen (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, erscheint jedoch vertretbar, jedenfalls nicht willkürlich. Davon kann hier keine Rede sein, selbst wenn die wiederholten und auch längeren Besuche der Antragstellerin beim Antragsgegner in im Jahre 1985 nicht schon als Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts aufgefaßt werden könnten.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
istraßeAmtsgerichtAntragsgegnerBöblingenVerweisungAufenthaltRechtsgrundlage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ARZ 5/90
BESCHLUSS
in der Familiensache
 istraße
Antragstellerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und
 Dr. fll, ^Bstmße ■,
gegen
 Hans Georg H Hel
 Hugo-WflB -Straße
 Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 If
Dl
 istraße 0,
2

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 21. Februar 1990
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Böblingen.
Gründe:
Das Amtsgericht Böblingen ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 1989 gebunden (§ 281 Abs. 2 ZPO). Gründe, die ausnahmsweise die Bindungswirkung in Frage stellen könnten (BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor. Die Verweisung entbehrt nicht jeglicher Rechtsgrundlage und erweist sich daher nicht als willkürlich.
Beide Parteien wurden vor der Verweisung gehört und beide wünschten - anwaltlich vertreten - die Verweisung. Das Amtsgericht Böblingen weist zwar in seinem Beschluß vom 29. Dezember 1989 zutreffend darauf hin, daß sowohl die Antragstellerin in ihrem am 27. Juli 1989 zugestellten Scheidungsantrag vom 2. Mai 1989 wie der Antragsgegner in seinem am 28. Juli 1989 zugestellten Scheidungsantrag vom 28. Juni 1989 jeweils als ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt eine Wohnung in DflHHIB genannt haben. Wenn diese Angaben zutrafen, war die Verweisung an das Amtsgericht
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Böblingen rechtsfehlerhaft; denn da die Antragstellerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wäre dieses Gericht gemäß § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließlich zuständig. Daß das verweisende Amtsgericht nach Anhörung der Parteien die Rechtslage anders beurteilt und ihren mündlichen Erklärungen entnommen hat, daß sie nach der Versetzung des Antragsgegners nach Herrenberg dort im Jahre 1985 noch einen (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, erscheint jedoch vertretbar, jedenfalls nicht willkürlich.
Es ist gerade der Sinn der Bindungswirkung, die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch in Zweifelsfällen dem weiteren Streit zu entziehen, selbst wenn sie fehlerhaft beantwortet worden ist. Die Grenze zur Willkür wird erst überschritten, wenn der Verstoß so schwer wiegt, daß der Entscheidung schlechthin die Rechtsgrundlage fehlt. Davon kann hier keine Rede sein, selbst wenn die wiederholten und auch längeren Besuche der Antragstellerin beim Antragsgegner in im Jahre 1985 nicht schon als Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts aufgefaßt werden könnten.
Lohmann
 Nonnenkamp