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BGH · XII ARZ 4/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 4/98

Auf den Hinweis des Gerichts, demnach sei das Familiengericht Karlsruhe ausschließlich zuständig, wies die Antragstellerin durch Meldebestätigung der Stadtverwaltung Neuenstein nach, daß sie dort nach wie vor gemeldet sei, und zwar "zur Zeit mit Nebenwohnung". August 1997 noch nicht umziehen können, ihre Wohnung dort erst nach und nach eingerichtet und halte sich seitdem abwechselnd an beiden Wohnsitzen auf.Der Umgang des Antragsgegners mit den Kindern finde ausschließlich in Neuenstein statt; insbesondere mit Rücksicht darauf habe sie ihren Wohnsitz dort nicht aufgegeben. Das Familiengericht Öhringen erklärte sich durch beiden Parteien mitgeteilten Beschluß für örtlich unzuständig und verwies die Sache auf den Hilfsantrag der Antragstellerin an das Familiengericht Karlsruhe. Dieses erklärte sich durch beiden Parteien mitgeteilten Beschluß ebenfalls für unzuständig, lehnte die Übernahme der Sache ab und legte sie dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Mit den Amtsgerichten Öhringen und Karlsruhe haben sich zwei Amtsgerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig" für unzuständig erklärt. Es kann dahinstehen, ob gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Amtsgericht Öhringen zuständig war, weil die Antragstellerin mit ihren Kindern im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Bezirk dieses Gerichts hatte, oder ob das Familiengericht Karlsruhe zuständig war, weil die Antragstellerin ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt mit den Kindern zu diesem Zeitpunkt bereits nach Karlsruhe verlegt hatte.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
KindFamiliengerichtunzuständigÖhringenZPOzuständigNeuensteinKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 4/98
vom 11. März 1998 in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Karlsruhe.
Gründe:
I.
Nach ihrer Trennung im Februar 1997 wohnten die Parteien — jeweils bei ihren Eltern — im Bezirk des Familiengerichts Öhringen, und zwar die Antragstellerin mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern in Neuenstein und der Antragsgegner in Öhringen.
Nach Zustellung ihres Scheidungsantrages am 13. Oktober 1997 teilte die Antragstellerin dem angerufenen Familiengericht Öhringen mit, sie habe eine neue Anschrift in Karlsruhe. Dort ist sie ausweislich einer eingeholten Auskunft der Stadt Karlsruhe seit dem 15. August 1997 gemeldet.
Auf den Hinweis des Gerichts, demnach sei das Familiengericht Karlsruhe ausschließlich zuständig, wies die Antragstellerin durch Meldebestätigung der Stadtverwaltung Neuenstein nach, daß sie dort nach wie vor gemeldet sei, und zwar "zur Zeit mit Nebenwohnung". Ferner trug sie unwidersprochen vor, sich nur deshalb bereits am 15. August
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1997 mit Hauptwohnsitz in Karlsruhe angemeldet zu haben, weil sie dort eine preisgünstige Wohnung habe anmieten können und deren Anmeldung als Hauptwohnsitz Voraussetzung für die Übernahme der Miete durch das Sozialamt gewesen sei.
Sie habe aber am 15. August 1997 noch nicht umziehen können, ihre Wohnung dort erst nach und nach eingerichtet und halte sich seitdem abwechselnd an beiden Wohnsitzen auf.
Der Umgang des Antragsgegners mit den Kindern finde ausschließlich in Neuenstein statt; insbesondere mit Rücksicht darauf habe sie ihren Wohnsitz dort nicht aufgegeben.
Das Familiengericht Öhringen erklärte sich durch beiden Parteien mitgeteilten Beschluß für örtlich unzuständig und verwies die Sache auf den Hilfsantrag der Antragstellerin an das Familiengericht Karlsruhe. Dieses erklärte sich durch beiden Parteien mitgeteilten Beschluß ebenfalls für unzuständig, lehnte die Übernahme der Sache ab und legte sie dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
II.
1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt.
Mit den Amtsgerichten Öhringen und Karlsruhe haben sich zwei Amtsgerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig" für unzuständig erklärt.
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2. Es kann dahinstehen, ob gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Amtsgericht Öhringen zuständig war, weil die Antragstellerin mit ihren Kindern im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Bezirk dieses Gerichts hatte, oder ob das Familiengericht Karlsruhe zuständig war, weil die Antragstellerin ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt mit den Kindern zu diesem Zeitpunkt bereits nach Karlsruhe verlegt hatte.
Das Amtsgericht Karlsruhe ist jedenfalls gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an den auf den Hilfsantrag der Antragstellerin erlassenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Öhringen gebunden. Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses entfällt nur ganz ausnahmsweise, nämlich wenn die Verweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, willkürlich ist oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juni 1993 - XII ARZ 6/93 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 Bindungswirkung 6
m.N.). An Mängeln dieser Art leidet der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Öhringen nicht.
Blumenrohr
 Zysk
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke